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Themenbereich: 2.Leben in Baden-Württemberg - Arbeiten im Ausland

Wenn Sie als Grenzgänger oder Grenzgängerin in Baden-Württemberg leben und in Frankreich oder in der Schweiz arbeiten möchten oder schon arbeiten, erhalten Sie hier nützliche Informationen.

2.7. Steuern bei Beschäftigung in der Schweiz

Wenn Sie als Grenzgänger oder Grenzgängerin in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten, wären Sie aufgrund der nationalen Regelungen in beiden Ländern steuerpflichtig. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wurde zwischen der Schweiz und Deutschland ein bilaterales Abkommen – das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen – geschlossen. Dadurch sind Sie nur in einem Staat steuerpflichtig.

Bei Wohnsitz in Deutschland zahlen Sie daher Ihre Steuern in Deutschland. Die Schweiz behält jedoch einen Pauschalbetrag von maximal 4,5 Prozent des Bruttolohns als Quellensteuer ein. Dieser Betrag wird dann auf die deutsche Lohnsteuer angerechnet. Dies gilt auch für Leiharbeitsverhältnisse.

Mehr dazu bietet Ihnen auch das Kapitel "Steuerliche Behandlung von Grenzgängern" der Lebenslage "Arbeitnehmer".

Auch aus der Schweiz bezogene Renten sind in der Regel in Deutschland steuerpflichtig. Sie werden mit dem Besteuerungsanteil als sonstige Einkünfte erfasst. 2005 betrug der Besteuerungsanteil 50 Prozent. Er wird bis 2020 jährlich um zwei Prozent, ab 2021 jährlich um ein Prozent, erhöht. Ab dem Jahr 2040 beträgt der Besteuerungsanteil 100 Prozent.

Achtung: Insbesondere sind auch Einmalzahlungen (Freizügigkeitsleistungen) aus einer Schweizer Pensionskasse steuerpflichtig.

Tipp: Weitere Informationen zur Einkommensteuer im Rahmen des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens erhalten Sie auf dem Portal Infobest oder in der Broschüre "Vermeidung von Doppelbesteuerung" der EURES-Bodensee. Mehr über die Versteuerung Ihrer schweizer Rente bietet Ihnen ebenfalls das Portal Infobest.

Zollbestimmungen

Grundsätzlich fallen an den Grenzen der EU und der Schweiz für die Ein- und Ausfuhr von Waren Zölle an. Ihr Umzugsgut können Sie unter bestimmten Voraussetzungen befreien, müssen dafür aber einen gesonderten Antrag stellen. Für Einkäufe gibt es bestimmte Höchstgrenzen. Bei Bargeld beträgt die Höchstgrenze 10.000 Euro.

Tipp: Mehr dazu erfahren Sie auch durch die Zollinformationen des Bundesministeriums für Finanzen und die Zollinformationen der Eidgenössischen Zollverwaltung.

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