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Themenbereich: 2.6. Sozialleistungen in der Schweiz

Wer in der Schweiz beschäftigt ist, ist meistens auch in der Schweiz sozialversicherungspflichtig. Informationen zu Sozialversicherung und Familienleistungen finden Sie hier.

2.6.1. Krankenversicherung

Die Aufnahme in die Krankenversicherung erfolgt in der Schweiz nicht durch den Arbeitgeber, sondern muss von Ihnen selbst, innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Erwerbstätigkeit, organisiert werden.

Sie können sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen, wenn Sie in Deutschland wohnen und dort einer Krankenversicherung angehören, die einen gleichwertigen Versicherungsschutz bietet. In den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Jura kann die Wahl, in welchem Staat Sie sich versichern möchten, ohne offizielle Abmachung erfolgen. In den Kantonen Aargau und Solothurn müssen Sie einen Befreiungsantrag bei der zuständigen Stelle stellen. Sie sind an Ihre Wahl gebunden.

Tipp: Weitere Informationen zum Befreiungsantrag bietet Ihnen die Gemeinsame Einrichtung KVG.

Hinweis: Wenn Sie zusätzlich auch an Ihrem Wohnsitz unselbständig erwerbstätig sind, müssen Sie sich dort versichern. Sie unterliegen dann insgesamt dem deutschen Sozialversicherungsrecht.

In der Schweiz gibt es für Grenzgänger und Grenzgängerinnen mehrere anerkannte Krankenversicherungen. Sie können zwischen gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen wählen. Neben der Grundversicherung gibt es verschiedene Zusatzversicherungen, die Sie abschließen können.

Tipp: Mehr zu Schweizer Krankenversicherungen und deren Prämien für Angehörige aus EU-/EWR-Staaten erhalten Sie auf den Seiten des Schweizer Bundesamtes für Gesundheit (BAG).

Sie müssen in der Schweiz jedes Ihrer nicht erwerbstätigen Familienmitglieder separat versichern. Sie können stattdessen auch Ihre Familienmitglieder in Deutschland freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern.

Wenn Sie in der Schweiz krankenversichert sind, dürfen Sie sich in beiden Ländern behandeln lassen. In der Schweiz mitversicherte Angehörige können sich nur im Land des Wohnsitzes behandeln lassen.

Hinweis: Gleiches gilt, wenn Sie sich in Deutschland versichern.

Arbeitslose Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die im Land ihres Wohnsitzes Arbeitslosengeld erhalten, sind dort krankenversichert. Rentner oder Rentnerinnen sind üblicherweise ebenfalls im Land ihres Wohnsitzes versichert, wenn sie auch eine Teilrente aus ihrem Wohnsitzland erhalten.

Tipp: Ausführliche Informationen zum Schweizer Krankenversicherungssystem bietet Ihnen das Portal Infobest. Dort erhalten Sie auch Informationen über die Krankenversicherung von Selbständigen. Mehr erfahren Sie in der Broschüre "Informationen für Grenzgänger" und der Broschüre "Grenzüberschreitende soziale Sicherheit", herausgegeben von EURES-T-Oberrhein. Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) bietet weiterführende Informationen zu Krankenversicherung und Rente.

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