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Themenbereich: 2.3. Sozialleistungen in Frankreich

Wer in Frankreich beschäftigt ist, ist dort meistens auch sozialversicherungspflichtig. Zusätzlich zu den Sozialversicherungsabgaben werden in Frankreich sogenannte Sozialsteuern (allgemeine Sozialabgabe – Contribution Sociale Généralisée (CSG) und Steuer zur Rückzahlung der Sozialversicherungsschulden – Contribution au Remboursement de la Dette Sociale (CRDS)) einbehalten. Informationen zur Sozialversicherung und zu Familienleistungen finden Sie hier.

2.3.7. Familienleistungen

Grenzgänger und Grenzgängerinnen haben in den meisten Fällen sowohl im Land ihrer Beschäftigung als auch im Land ihres Wohnsitzes Anspruch auf Familienleistungen. Je nach beruflicher und familiärer Situation zahlt ein Staat vorrangig alle nationalen Familienleistungen, für die ein Anspruch besteht. Wäre die Summe der Leistungen im anderen beteiligten Staat höher, zahlt dieser einen Ausgleich.

Im Regelfall ist das Land Ihrer Beschäftigung vorrangig. Bei Paaren kommt es auf die berufliche Situation des Partners beziehungsweise der Partnerin an. Bei Staatsangehörigen aus der EU oder der Schweiz gilt Folgendes:

  • Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin im Land Ihres Wohnsitzes beschäftigt, ist vorrangig dieses Land für die Inanspruchnahme der Familienleistungen zuständig. Dies gilt auch, wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin dort Arbeitslosengeld bezieht. Der Staat der Beschäftigung zahlt dann den Ausgleich, wenn die Summe der Leistungen bei ihm höher ist.
  • Übt Ihr Partner oder Ihre Partnerin keinen Beruf aus, ist das Land Ihrer Beschäftigung vorrangig. Der Staat des Wohnsitzes zahlt dann den Ausgleich, wenn die Summe der Leistungen bei ihm höher ist.
  • Haben beide Grenzgängerstatus, hat das Land der Beschäftigung ebenfalls Vorrang. Arbeiten beide in verschiedenen Ländern, ist das Land der Beschäftigung zuständig, welches die höheren Leistungen auszahlt. Der Ausgleich erfolgt gegebenenfalls durch den Staat des Wohnsitzes oder den zweiten Staat der Beschäftigung und den Staat des Wohnsitzes.

Hinweis: Ob das Paar nicht verheiratet ist, getrennt lebt oder geschieden ist, ist für die Ermittlung der Vorrangigkeit nicht relevant.

Bei Alleinerziehenden ist das Land zuständig, welches die höheren Leistungen auszahlt.

In Frankreich ist die staatliche Kasse für Familienbeihilfen Caisse Nationale des Allocations Familiales (CNAF) zuständig, der alle Familienkassen Caisses d’Allocations Familiales (CAF) unterstehen. Es gibt beispielsweise folgende Familienleistungen:

  • Prestation d’Accueil du Jeune Enfant (PAJE) – Familienleistung für Kleinkinder
  • Allocation Parentale d’Education (APE) – Erziehungsgeld
  • Allocation de Garde d’Enfant à Domicile (AGED) – Beihilfe für die häusliche Kinderbetreuung
  • Assistante Maternelle Agréée (AFEAMA) – Beihilfe bei Beschäftigung einer anerkannten Tagesmutter
  • Allocations Familiales – Kindergeld
  • Complément Familial – Familienzulage
  • Allocation de Soutien Familial – Familienbeihilfe
  • Allocation d’Education de l’Enfant Handicapé – Beihilfe zur Erziehung behinderter Kinder
  • Allocation Journalière de Présence Parentale – Tagegeld für die elterliche Betreuung
  • Allocation de Rentrée Scolaire – Beihilfe für Schulkinder

Tipp: Ausführliche Informationen zu Familienleistungen in Frankreich erhalten Sie auf dem Portal Infobest und in der Broschüre "Informationen für Grenzgänger" der EURES-T-Oberrhein.

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