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Themenbereich: Prüfingenieur für Bautechnik

In der Bundesrepublik Deutschland gehören bestimmte Tätigkeiten zu den freien Berufen. Um einen freien Beruf ausüben zu können, müssen Sie besondere Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.

Dies gilt auch für Sie als Prüfingenieur:

2. Tätigwerden als Prüfingenieur für Bautechnik

Als Prüfingenieur für Bautechnik dürfen Sie in Baden-Württemberg nur tätig werden, wenn Sie als solcher durch die oberste Baurechtsbehörde anerkannt wurden oder sonst durch die Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) dazu befugt sind. Als Prüfingenieur müssen Sie eine Fülle von Voraussetzungen erfüllen. Beispielsweise müssen Sie die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen und mindestens zehn Jahre praktische Erfahrungen gesammelt haben.

Die Führung der Berufsbezeichnung "Prüfingenieur für Bautechnik" ist Ihnen in Baden-Württemberg nur gestattet, wenn Sie von der obersten Baubehörde anerkannt wurden. Anerkannt werden können Bewerber unabhängig von ihrer Nationalität, soweit sie die von der BauPrüfVO aufgestellten Anforderungen erfüllen und Nachweise erbringen.

Für Prüfingenieure aus EU-/EWR-Staaten

Als EU-/EWR-Bürger, der in seinem Herkunftsland niedergelassen ist, können Sie grenzüberschreitend eine Tätigkeit nach BauPrüfVO ausüben. Dazu müssen Sie vor dem erstmaligen Tätigwerden Ihr Vorhaben der obersten Baubehörde anzeigen. Erforderlich ist außerdem, dass Sie

  • eine vergleichbare Berechtigung in Bezug auf den Tätigkeitsbereich besitzen,
  • in Ihrem Herkunftsland vergleichbare Voraussetzungen in Bezug auf die Anerkennung und den Nachweis von Kenntnissen erfüllen
  • die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Wenn Sie keine vergleichbare Berechtigung besitzen, können Sie gleichwohl Tätigkeiten nach der BauprüfVO übernehmen, wenn die oberste Bauaufsichtsbehörde Ihnen bescheinigt, dass Sie für die Ausübung dieser Tätigkeiten die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen erfüllen.

Wenn Sie in Deutschland eine Niederlassung errichten, müssen Sie dies der obersten Bauaufsichtsbehörde mitteilen.

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