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Themenbereich: Ihre Dienstleistung: Strausswirtschaft eröffnen

Wenn Sie in Deutschland eine Straußwirtschaft eröffnen wollen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ausführliche Informationen finden Sie in den folgenden Kapiteln:

3. Gewerbe anmelden

Die Ausübung Ihres Gewerbes müssen Sie bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anmelden. Dies ist notwendig, damit die zuständige Behörde die Ausübung Ihres Gewerbes überwachen und zu statistischen Zwecken Daten erheben kann.

Die zuständige Stelle kann die Fortsetzung des Betriebes untersagen, wenn er gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) diese selbst durch ihre gesetzlichen Vertreter.

Beachten Sie, dass Sie – je nach Rechtsform Ihres Unternehmens – gegebenenfalls unterschiedliche Unterlagen einreichen müssen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung.

Hinweis: Klären Sie mit Ihrer Gemeinde, ob Sie nach der Anmeldung von Amts wegen in das Gewerberegister (falls die Gemeinde eines führt) eingetragen werden oder ob Sie selbst die Aufnahme in das Register beantragen müssen.

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