Themenbereich: 3. Kündigung und Kündigungsschutz
Während der Probezeit (nicht bei einem befristeten Probearbeitsverhältnis) können Kündigungen unter erleichterten Voraussetzungen ausgesprochen werden. Soweit die gesetzlichen Vorschriften gelten, beträgt die Kündigungsfrist bei einer bis zu sechsmonatigen Probezeit zwei Wochen zu jedem beliebigen Termin. Allerdings kann sich auch hier – wie in vielen Bereichen des Arbeitsrechts – aus dem Arbeitsvertrag oder einem anzuwendenden Tarifvertrag etwas anderes ergeben.
Die Kündigung während der Probezeit kann sogar noch am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen werden, obwohl sie in diesem Fall erst nach Ablauf der Probezeit wirksam wird.
...dass die St.-Afra-Kirche von 1816 bis 1823 erbaut wurde