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Themenbereich: 9.1. Kündigung durch den Arbeitgeber

9.1.4. Massenentlassungen

Eine "Massenentlassung" liegt dann vor, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen

  • in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als fünf Arbeitnehmer entlassen werden sollen,
  • in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern zehn Prozent der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer entlassen werden sollen,
  • in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer entlassen werden sollen.

Bei Massenentlassungen sind Sie verpflichtet, der Agentur für Arbeit zusammen mit der Stellungnahme des Betriebsrats schriftlich Anzeige über die Entlassungen zu erstatten – und zwar bevor die Kündigungen ausgesprochen werden. Entlassungen (im Sinne von Kündigungserklärungen) werden grundsätzlich erst rechtswirksam, wenn ein Monat nach Eingang der Anzeige bei der Agentur abgelaufen ist. Die Entlassungen werden vor Ablauf eines Monats nur wirksam, wenn die Agentur für Arbeit zustimmt.

Tipp: Die Bundesagentur für Arbeit bietet Ihnen das Merkblatt "Anzeigepflichtige Entlassungen" zum Download an.

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