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Themenbereich: 4. Steuerliche Aspekte für Freiberufler

4.2. Gemischte Tätigkeiten

Freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit schließen einander nicht aus. Es besteht die Möglichkeit, sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein. Demnach können Einkünfte sowohl aus selbständiger Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als auch im Sinne von § 15 des EStG erzielt werden.

Um die Art Ihrer Einkünfte steuerrechtlich einzustufen, unterscheidet das Finanzamt im Falle eines Einzelunternehmers zwischen trennbar und untrennbar gemischten Tätigkeiten.

Trennbar gemischte Tätigkeiten

Übt ein Einzelfreiberufler sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, sind diese steuerlich getrennt zu behandeln. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn zwischen den beiden Bereichen kein Zusammenhang besteht (sogenannte gemischt-trennbare Tätigkeit).

Um den freiberuflichen Bereich von dem gewerblichen zu trennen, ist Folgendes empfehlenswert:

  • getrennte Buchführung
  • getrennte Bankkonten
  • räumliche Trennung der Betriebe oder zumindest Trennung der Warenvorräte

Hinweis: Betriebsausgaben können hingegen durch Schätzung aufgeteilt werden.

Beispiel: Augenarzt A verkauft Kontaktlinsen nebst Pflegemitteln.

Untrennbar gemischte Tätigkeiten

Untrennbar gemischte Tätigkeiten liegen dann vor, wenn sich die Einkünfte aus verschiedenen Erwerbsquellen nicht trennen lassen und sich die einzelnen Tätigkeiten gegenseitig bedingen, da ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen ihnen besteht. Sind die Tätigkeiten derart miteinander verknüpft, entscheidet bei einem Einzelunternehmer das Gesamtbild seiner Tätigkeit über die Einstufung als freiberuflich oder gewerblich. Das Gesamtbild ergibt sich dabei nicht aus den Anteilen der Tätigkeiten am Umsatz oder Gewinn, sondern aus der Tätigkeit, die die Gesamttätigkeit prägt.

Eine gewerbliche Tätigkeit wird angenommen, wenn

  • der Betrieb nach außen hin als eine Einheit auftritt und sich die freiberufliche Tätigkeit als Nebenprodukt der gewerblichen Tätigkeit darstellt oder
  • ein einheitlicher Erfolg beziehungsweise eine einheitliche Leistung geschuldet wird und in der gewerblichen Tätigkeit auch freiberufliche Elemente enthalten sind.

Beispiel: Steuerberater B übernimmt für seinen Mandanten neben der Aufstellung der Bilanz, der Ausfertigung der Steuererklärungen auch die Buchführung. Die Buchführung stellt für sich allein genommen eine gewerbliche Tätigkeit dar. Da sich die Tätigkeiten gegenseitig bedingen, die Buchführung jedoch im Rahmen des steuerlichen Betreuungsvertrages von untergeordneter Bedeutung ist, ist die gesamte Tätigkeit hieraus der freiberuflichen Tätigkeit zuzurechnen.

Besonderheiten für Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GbR) gilt die sogenannte "Abfärbetheorie", wonach die Tätigkeit der Personengesellschaft insgesamt als gewerblich angesehen wird, wenn sie neben einer freiberuflichen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. In seinem Urteil vom 11. August 1999 (Az.: XI R 12/98) hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch eine Ausnahme von der bis dato strikt eingehaltenen Abfärberegel geschaffen. Eine Umqualifizierung freiberuflicher Einkünfte in gewerbliche Einkünfte erfolgt dann nicht, wenn die gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft von "ganz untergeordneter Bedeutung" ist. Im Streitfall erzielte eine Gemeinschaftspraxis für Krankengymnastik Einnahmen aus (freiberuflicher) krankengymnastischer Tätigkeit und aus dem Verkauf von Nackenkissen und Salben. Die Verkaufstätigkeit betrug 1,25 Prozent der gesamten Tätigkeit. Der BFH ist der Ansicht, dass eine solch minimale gewerbliche Betätigung keine Auswirkung auf die freiberufliche Tätigkeit haben darf.

Tipp: Lassen Sie sich zu diesen und anderen Fragen von Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten. Auch das Institut für Freie Berufe Nürnberg (IFB) gibt nähere Auskünfte.

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