Themenbereich: 1.1. Ehepaare
Für die Ehe ist die Zugewinngemeinschaft gesetzlich vorgesehen. Die Zugewinngemeinschaft bedeutet im Grundsatz eine Gütertrennung. Die Vermögensmassen der Eheleute bleiben selbstständig. Das bedeutet, Sie verwalten als Ehemann oder Ehefrau Ihr eigenes Vermögen selbst. Sie müssen allerdings bestimmte Beschränkungen beachten, die den jeweils anderen schützen.
Endet die Ehe, wird der Zugewinn zwischen den Eheleuten ausgeglichen. Dazu werden die jeweiligen Anfangs- und Endvermögen verglichen. Der Ehemann oder die Ehefrau mit dem geringeren Zugewinn erhält einen Anspruch auf Ausgleich.
Sie können jedoch auch andere Vereinbarungen zum Güterstand treffen. Eine Möglichkeit ist die Gütertrennung. Hier bleibt das Eigentum der Eheleute getrennt und beide verzichten auch für den Fall der Trennung auf den Zugewinnausgleich. Eine weitere Möglichkeit ist die Gütergemeinschaft. Hier entsteht gemeinschaftliches Eigentum an den meisten vor und während der Ehe erworbenen Gegenständen.
Gütertrennung und Gütergemeinschaft werden meistens in einem Ehevertrag vereinbart, der notariell beurkundet werden muss. Im Ehevertrag lassen sich auch Unterhalt, Altersvorsorge und erbrechtliche Fragen regeln. Sie können den Güterstand nachträglich einvernehmlich ändern.
...dass im Jahr 1936 das Schultheißenamt in Bürgermeisteramt umbenannt wurde