Themenbereich: 1.2. Vorgehen des Gläubigers
Wenn Sie einen Anspruch auf Zahlung (Entgeltforderung) aus einem Kaufvertrag, Werkvertrag oder einer anderen Verbindlichkeit haben und die Zahlung des Schuldners ausbleibt, stellt sich die Frage, wie Sie Ihren Anspruch durchsetzen können.
Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht demjenigen, der einen Zahlungsanspruch hat, diesen Anspruch auf einfache und schnelle Weise geltend zu machen und einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel zu erhalten.
Das Mahnverfahren ist besonders geeignet für die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, über die kein Streit besteht. Die Beteiligten können so ein aufwendiges gerichtliches Klageverfahren vermeiden.
Voraussetzung für das Mahnverfahren ist, dass
Einen Mahnbescheid zu beantragen ist nur dann sinnvoll, wenn Sie davon ausgehen können, dass der Schuldner keine Einwände gegen Ihren Anspruch vorbringen wird. Erhebt der Schuldner gegen den ihm zugestellten Mahnbescheid rechtzeitig Widerspruch, wird das Mahnverfahren auf Antrag einer Partei in ein reguläres ("streitiges") Gerichtsverfahren überführt, in dem die Berechtigung der Forderung geprüft wird. Kostengünstiger ist es in diesen Fällen, gleich Klage zu erheben.
Zu beachten ist, dass Sie in bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten erst einen Schlichtungsversuch (obligatorische Streitschlichtung) unternehmen müssen, bevor Sie Klage vor dem Amtsgericht erheben können. Die Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens kann allerdings den Schlichtungsversuch entbehrlich machen.
Ziel des Mahnverfahrens ist, den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Gelingt dies nicht und hat der Schuldner auch keinen Widerspruch erhoben, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Mit dem Vollstreckungsbescheid können Sie Ihren Anspruch mit staatlicher Hilfe (z.B. durch einen Gerichtsvollzieher) durchsetzen. Legt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, wird das Verfahren automatisch in ein reguläres Gerichtsverfahren überführt.
...dass im Jahr 1936 das Schultheißenamt in Bürgermeisteramt umbenannt wurde