Themenbereich: 6. Kundenrechte im Handel und bei Reisen
Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Briefe, Kataloge, E-Mails, Internet) abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Das Gesetz kennt weitere Ausnahmen.
Es liegt kein Fernabsatzvertrag vor, wenn ein Anbieter, der seine Waren grundsätzlich in seinem Laden vertreibt, nur gelegentlich telefonische Bestellungen annimmt und ausführt.
Bei Fernabsatzverträgen bestehen bestimmte Informationspflichten. Diese Informationspflichten sind unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch näher geregelt.
Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen besteht ein Widerrufsrecht.
Wenn Sie einen Vertrag fristgerecht widerrufen, müssen Sie ihn nicht erfüllen. Die Widerrufsfrist (diese ist je nach Einzelfall unterschiedlich lang) beginnt jedenfalls erst zu laufen, nachdem Sie eine schriftliche Erklärung über Ihr Widerrufsrecht (z.B. als E-Mail oder Fax) erhalten haben. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Widerrufsfrist immer einen Monat.
In jedem Fall können Sie Verträge widerrufen, für die Sie keine schriftliche Erklärung über ihr Widerspruchsrecht erhalten haben. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer bereits ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung mit der Ausführung der Dienstleistung oder der Lieferung der Waren begonnen hat.
In bestimmten Fallgestaltungen besteht kein Widerrufsrecht. So können Sie, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, beispielsweise kein Widerrufsrecht geltend machen bei der Lieferung von Waren, die
Ebenfalls kein Widerrufsrecht gilt bei
Anstelle des Widerrufsrechts kann bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht eingeräumt werden.
Einschlägige Rechtsvorschriften zum Fernabsatzvertrag finden Sie unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 312b, 312c und 312d BGB).
Wenn Sie einen neuen Vertrag eingehen wollen, der einen bestehenden Vertrag mit einem anderen Unternehmer ersetzen soll, muss Ihre Kündigung des alten Vertrags auf jeden Fall schriftlich erfolgen. Sie können auch dem neuen Vertragspartner eine schriftliche Vollmacht zur Kündigung Ihres alten Vertrages geben. So wird verhindert, dass unseriöse Anbieter ohne Einverständnis des Kunden bestehende Verträge kündigen können.
Beispiel: Sie werden von einem Mobilfunkanbieter angerufen und zu einem Anbieterwechsel überredet. Der Anrufer bietet Ihnen an, auch gleich Ihren alten Vertrag bei Ihrem bisherigen Mobilfunkanbieter für Sie zu kündigen. Dafür benötigt er unbedingt eine schriftliche Kündigung oder eine schriftliche Vollmacht von Ihnen.
...dass sich in Ratshausen ein Geocach befindet der den Namen "Hörst Du das Rauschen" trägt (Nähere Informationen unter www.oberes-schlichemtal.de)