Themenbereich: 6. Kundenrechte im Handel und bei Reisen
Haustürgeschäfte können nach Maßgabe des Gesetzes widerrufen werden. Das Widerrufsrecht ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der Grund für das Widerrufsrecht liegt darin, dass der Vertrag möglicherweise nur infolge der für den Verbraucher besonderen Verhandlungssituation zustande gekommen ist.
Das Gesetz sieht in folgenden Situationen ein Haustürgeschäft:
Möchten Sie einen solchen Vertrag widerrufen, müssen Sie dies innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer erklären. Sie müssen den Widerruf nicht begründen. Den Widerruf müssen Sie in Textform erklären. Um die Frist zu wahren, reicht es aus, den Widerruf rechtzeitig abzusenden. Als Widerruf gilt es auch, wenn Sie die Sache zurücksenden.
Belehrt der Unternehmer Sie über Ihr Widerrufs- beziehungsweise Rückgaberecht erst nach Vertragsschluss, haben Sie sogar einen Monat Zeit, Ihr Recht auszuüben.
Die Widerrufsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Unternehmer Sie über Ihr Widerrufsrecht belehrt hat. Die Belehrung muss deutlich gestaltet sein. Der Unternehmer muss die Belehrung in Textform mitteilen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
Der Unternehmer kann auch bestimmen, dass an die Stelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht tritt, wenn zwischen Ihnen und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrecht erhalten werden soll.
In diesem Fall müssen Sie die erhaltene Ware innerhalb von zwei Wochen an den Unternehmer zurücksenden. Sollten Sie die Sache nicht als Paket versenden können, müssen Sie den Unternehmer innerhalb der zwei Wochen auffordern, die Sache zurückzunehmen. Ihre Rückgabe müssen Sie nicht begründen. Um die Frist zu wahren, müssen Sie die Sache oder Ihr Rücknahmeverlangen rechtzeitig absenden.
Auch über das Rückgaberecht muss der Unternehmer Sie in deutlich gestalteter Weise unterrichten. Die Rückgabefrist beginnt allerdings erst mit dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Sache erhalten haben.
Hinweis: Wenn Sie den Vertrag widerrufen, sind Sie verpflichtet, die erhaltene Sache zurückzusenden. Der Unternehmer muss die Kosten und die Gefahr der Rücksendung tragen, wenn Sie von Ihrem Widerrufs- beziehungsweise Rückgaberecht Gebrauch machen.
Wenn Sie die Sache bereits in Gebrauch genommen haben, bevor Sie diese zurücksenden, müssen Sie dem Unternehmer Ersatz für eine entstandene Verschlechterung leisten. Der Unternehmer kann von Ihnen allerdings nur dann Wertersatz fordern, wenn er Sie spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen hat, wie Sie diese Rechtsfolge vermeiden können. Sie sind dann nicht verpflichtet, dem Unternehmer Ersatz zu leisten, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.
Kein Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht
Hinweis: Bei Einkäufen auf Messen gelten die Vorschriften über Haustürgeschäfte nicht. Sie können Käufe, die Sie auf Messen tätigen, daher nicht widerrufen. Die Vorschriften über Haustürgeschäfte sollen Sie vor Überrumpelung schützen. Da eine Messe aber regelmäßig einen auf den Verkauf von Waren gerichteten Charakter hat, müssen Sie damit rechnen, von einem Verkäufer angesprochen zu werden. Sie betreten eine Messe also nicht in der Annahme, es handele sich um eine unbeschwerte Freizeitveranstaltung.
...dass der Ausgangspunkt des Sagenwandwerweges 3 "Vom Geschenk der frommen Fräuleins" in Ratshausen ist (Nähere Informationen unter www.oberes-schlichemtal.de)