Themenbereich: 1. Rechte und Pflichten von Opfern und Zeugen
Dieses Kapitel informiert Sie nicht nur über Ihre Rechte und Pflichten, sondern auch über den Schutz, der Ihnen sowohl als Opfer als auch als Zeuge zusteht.
Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) bietet die Möglichkeit, mithilfe eines Vermittlers einen außergerichtlichen Schadenausgleich zu erzielen. Vermittler für Erwachsene sind in den meisten Fällen Mitarbeiter der Gerichtshilfe oder sogenannte Konfliktschlichtungsstellen.
Der Beginn eines Täter-Opfer-Ausgleichverfahrens ist auf Anregung des Opfers, des Täters, des Staatsanwalts, der Polizei oder des Gerichts in jeder Phase der Ermittlung oder des Strafverfahrens möglich. Ein Vermittlungsversuch setzt jedoch immer das Einverständnis des Opfers voraus – ohne dieses Einverständnis ist ein TOA nicht möglich.
In Gesprächen zwischen Täter, Opfer und einem Vermittler sollen die Probleme diskutiert und verarbeitet werden. Ziele sind:
Während bei einer Gerichtsverhandlung der Beschuldigte im Mittelpunkt steht, geht es beim TOA um den Geschädigten. Er kann seine Ansprüche auf eine Wiedergutmachung deutlich machen.
Die Vereinbarung über die Wiedergutmachung ist Sache der Beteiligten. Mögliche Formen sind beispielsweise:
Zum Abschluss eines TOA-Verfahrens entscheidet der Richter oder Staatsanwalt, ob das Verfahren eingestellt beziehungsweise in welchem Maße die Leistungen des Täters strafmildernd berücksichtigt werden können.
Tipp: Ausführliche Informationen bietet das Merkblatt "Täter-Opfer-Ausgleich (TOA): Was ist das?" des Oberlandesgerichts Karlsruhe.
...dass im Jahr 1936 das Schultheißenamt in Bürgermeisteramt umbenannt wurde