• Verfahren A-Z

Themenbereich: 2. Abschluss eines Arbeitsvertrags

2.2. Arbeitszeit

In welchem zeitlichen Umfang Sie als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigen wollen, liegt in der Regel in Ihrem Ermessen. Beachten müssen Sie allerdings die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, das bestimmte Mindestanforderungen an die zeitlichen Vereinbarungen des Arbeitsverhältnisses stellt.

Laut Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann aber auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden.

Folgende Anforderungen sollten Sie – auch wenn sie nicht im Arbeitsvertrag geregelt werden müssen – beachten:

Die Mindestdauer und Mindestanzahl der Ruhepausen ist gesetzlich geregelt. Arbeitnehmer dürfen ohne Ruhepause nicht länger als sechs Stunden hintereinander beschäftigt werden. Die Arbeitszeit muss durch im Voraus feststehende Ruhepausen unterbrochen werden, und zwar von insgesamt

  • mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und
  • 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.

Hinweis: Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen die Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Eine Ausnahme kann in bestimmten Bereichen gelten, wie beispielsweise in Krankenhäusern, in Gaststätten oder in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung. Auch für Kraftfahrer und Beifahrer können geringere Mindestruhezeiten zugelassen werden.

Auch die Festlegung von Nacht- und Schichtarbeit unterliegt bestimmten gesetzlichen Mindestregelungen. Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb bestimmter Fristen ein Ausgleich stattfindet, sodass durchschnittlich acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden.

Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Unter bestimmten, gesetzlich geregelten Umständen kann ein Nachtarbeitnehmer verlangen, einen Tagesarbeitsplatz zu erhalten (z.B. wenn nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet).

Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von null bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Mehrschichtige Betriebe mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht können Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegen.

Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden. Können Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in bestimmten Bereichen wie beispielsweise in Not- und Rettungsdiensten, Krankenhäusern, Gaststätten oder bei Kulturveranstaltungen beschäftigt werden. Eine bestimmte Anzahl von Sonntagen im Jahr muss jedoch für den Arbeitnehmer frei sein, außerdem müssen Arbeitnehmer, die an einem Sonntag oder Feiertag beschäftigt werden, einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gewährt werden muss.

Die Lage der Arbeitszeit (z.B. Beginn, Ende) wird durch Sie – vorbehaltlich der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte – als Arbeitgeber bestimmt beziehungsweise geändert, es sei denn, Sie haben die Lage der Arbeitszeit dauerhaft verbindlich im Arbeitsvertrag geregelt. Eine Änderung im Arbeitsvertrag kann dann nicht einseitig, sondern nur einvernehmlich vorgenommen werden. Soweit ein Betriebsrat besteht, müssen Sie auch dessen Mitbestimmungsrechte beachten.

Ausnahmen und abweichende Regelungen von bestimmten Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes können in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags zugelassen werden.

Hinweis: Beachten Sie, dass die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht für bestimmte Personengruppen wie beispielsweise leitende Angestellte oder Chefärzte gilt. Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz und für Arbeitnehmer auf Kauffahrteischiffen als Besatzungsmitglieder gilt das Seemannsgesetz.

Tipp: Zu arbeitszeitrechtlichen Fragen können Sie sich auch an Ihr Landratsamt beziehungsweise bei kreisfreien Städten an Ihre Stadt, Bereich "Gewerbeaufsicht", wenden.

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