Themenbereich: 2. Abschluss eines Arbeitsvertrags
Eine Möglichkeit, Ihre Mitarbeiter zu motivieren und ihren Einsatz für das Unternehmen zu belohnen, ist die Gewährung von freiwilligen Leistungen und Prämien.
Einen Anspruch auf diese zusätzlichen Leistungen kann der Arbeitnehmer aufgrund von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen haben. Daneben kann sich ein Anspruch aber auch aus der sogenannten "betrieblichen Übung" ergeben. Beispielsweise besteht eine betriebliche Übung, wenn Sie drei Jahre hintereinander Weihnachtsgeld ohne einen deutlichen Hinweis auf die Freiwilligkeit ausbezahlen. Der Arbeitnehmer kann dann darauf vertrauen, dass auch im vierten Jahr gezahlt wird.
Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sind Sonderzahlungen, die Sie als freiwillige zusätzliche Leistung gewähren können.
Eine Gratifikation ist eine zusätzliche Geldleistung des Arbeitgebers über den Arbeitslohn hinaus, die beispielsweise Betriebstreue, Anwesenheit und besondere Arbeitsleistungen finanziell honoriert.
Betriebliche Altersvorsorge liegt vor, wenn Sie einem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses eine Versorgungszusage machen. Die betriebliche Altersversorgung kann auf verschiedene Arten organisiert werden (z.B. als Direktzusage, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Direktversicherung).
Tipp: Bei Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge hilft die Deutsche Rentenversicherung als Wegweiser.
Mit der Arbeitnehmer-Sparzulage wird die Vermögensbildung des Arbeitnehmers durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen (VL) gefördert. Sie werden entweder tariflich, durch eine Betriebsvereinbarung oder per Arbeitsvertrag vereinbart und vom Arbeitgeber bezahlt. Die Höchstgrenzen für vermögenswirksame Leistungen liegen je nach Anlageform bei 400 Euro beziehungsweise 470 Euro im Jahr. Diese müssen in bestimmte Anlageformen (z.B. Bausparvertrag, Wertpapiersparvertrag, Wertpapierkaufvertrag oder Erwerb von Genossenschaftsanteilen) eingezahlt werden.
Vermögenswirksame Leistungen können auch im Rahmen der Entgeltumwandlung in einen Vertrag der betrieblichen Altersversorgung (bAV) eingezahlt werden.
Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben einen Dienstwagen zur Verfügung stellen. Dies kommt insbesondere für Mitarbeiter im Außendienst in Betracht. Ob und in welchem Umfang dieser Dienstwagen dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen wird, kann individuell geregelt werden.
Sie können auch einen Zuschuss zu den Fahrtkosten leisten.
...dass im Jahr 1936 das Schultheißenamt in Bürgermeisteramt umbenannt wurde