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Betrieb einer Apotheke beantragen

Möchten Sie eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis gilt ausschließlich

  • für die Person, die sie erhalten hat, und
  • für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.

Die Erlaubnis verpflichtet Sie dazu, die Apotheke persönlich in eigener Verantwortung zu leiten. Krankenhausapotheken müssen von einer angestellten Apothekerin oder einem angestellten Apotheker geleitet werden.

Hinweis: Mehrere Personen zusammen können eine Apotheke nur in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) betreiben. Alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter benötigen die Erlaubnis.

Verfahrensablauf

Die Apothekenerlaubnis können Sie formlos beim zuständigen Regierungspräsidium beantragen. Ihr Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Anschrift
  • Angabe der Telefonnummer, unter der Sie tagsüber erreichbar sind
  • Name der Apotheke, Ort und Straße
  • Datum der geplanten Eröffnung oder Übernahme

Bei Neueinrichtungen von Apotheken führt die Behörde vor Genehmigung eine Abnahmebesichtigung durch. Auch bei Übernahme einer bestehenden Apotheke kann die Behörde eine Abnahmebesichtigung durchführen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis, ist, dass Sie

  • eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzen:
    • deutsche Staatsangehörigkeit oder
    • Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (EU)
    • oder eines Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder
    • Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben oder
    • heimatlose Ausländerin beziehungsweise heimatloser Ausländer,
  • voll geschäftsfähig sind,
  • die deutsche Approbation als Apothekerin oder Apotheker besitzen,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  • keine Rechtsgeschäfte vorgenommen oder Absprachen getroffen haben, die gegen bestimmte Regelungen des Apothekengesetzes (beispielsweise Beteiligungen an der Apotheke, bevorzugten Abgabe bestimmter Arzneimittel, Rezeptzuweisungen) verstoßen,
  • nachweisen, dass Sie über die erforderlichen Räumlichkeiten verfügen,
  • in gesundheitlicher Sicht für die Leitung einer Apotheke geeignet sind und
  • mitteilen, ob und an welchem Ort in einem anderen EU-/EWR-Staat Sie eine oder mehrere Apotheken betreiben.

Hinweis: Ausnahmen beziehungsweise weitere Voraussetzungen kann es in folgenden Punkten geben:

  • Staatsangehörigkeit
  • wenn Sie nach der Approbation keine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt haben
  • Betrieb mehrerer Apotheken
  • Verpachtung, Erben und Verwaltung von Apotheken
  • Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln

Einzelheiten dazu finden Sie in § 2 ff. Apothekengesetz (ApoG).

Zuständigkeit

das Regierungspräsidium

Erforderliche Unterlagen

Je nachdem, in welcher Form Sie die Apotheke betreiben wollen, müssen Sie unterschiedliche Unterlagen oder Dokumente vorlegen.

Neuerrichtung oder Kauf einer Apotheke

  1. kurzer (tabellarischer) Lebenslauf mit genauen Angaben über die berufliche Tätigkeit nach Erteilung der Approbation
    Den Lebenslauf müssen Sie handschriftlich unterschreiben.
  2. Staatsangehörigkeitsnachweis (z.B. Reisepass, Personalausweis oder Staatsangehörigkeitsausweis in beglaubigter Fotokopie)
  3. aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 0 (direkte Übersendung an das Regierungspräsidium)
  4. aktuelles ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet sind, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten
  5. Approbationsurkunde in beglaubigter Fotokopie
  6. eine nach Abschluss der Verträge abzugebende eidesstattliche Versicherung
    Sie versichern, dass Sie keine Rechtsgeschäfte vorgenommen oder Absprachen getroffen haben, die gegen das Apothekengesetz verstoßen. Die eidesstattliche Versicherung können sie vor einer Notarin oder einem Notar oder vor der Genehmigungsbehörde abgegeben.
  7. Erklärungen und Versicherungen:
    • ob ein straf- oder berufsrechtliches Verfahren anhängig war oder ist
    • ob Sie eine weitere Betriebserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragt haben
    • Mitteilung, ob und an welchem Ort in einem anderen EU-/EWR-Staat Sie eine oder mehrere Apotheken betreiben
    • Ausschluss von Fremd- und Mehrbesitz in der Bundesrepublik Deutschland
  8. Nachweise, dass Sie über die erforderlichen Räume verfügen:
    • amtlich beglaubigter Grundbuchauszug oder sonstiger Nachweis, aus dem die Eigentumsverhältnisse am Apothekengrundstück ersichtlich sind
    • Kauf- oder Mietvertrag
    • Lageplan des Grundstücks mit genauer Ortsangabe (Flurstück)
    • maßstabgerechter Plan der Betriebsräume (Größe und Aufteilung)
    • Aufstellung der Grundflächen der Betriebsräume (mindestens 110 Quadratmeter)
    • bei bestehenden Apotheken: die genannten Nachweise, abgesehen vom Kauf- oder Mietvertrag, wenn sich Änderungen gegenüber den bereits vorliegenden Unterlagen ergeben haben
  9. Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B.: Kaufvertrag über Apotheke im Original oder in beglaubigter Fotokopie
    • Nachweis über Namensänderung in beglaubigter Fotokopie
    • Verzicht der Vorbesitzerin oder des Vorbesitzers auf die ihm erteilte Betriebserlaubnis
    • GbR- oder OHG-Vertrag
    • Verzicht auf bereits erteilte Betriebserlaubnis für die antragstellende Person

Pacht einer Apotheke

  • die Unterlagen für die Neuerrichtung oder den Kauf einer Apotheke ausgenommen Ziffern 6 und 7 Punkt 1 und 3
  • Pachtvertrag
  • wenn die Apotheke bereits verpachtet war: Verzichtserklärung der Vorpächterin oder des Vorpächters für die erteilte Betriebserlaubnis
  • in Erbfällen: Erbschaftsnachweis als Beleg für die Verpachtungsberechtigung

Verwaltung einer Apotheke

  • die Unterlagen für die Neuerrichtung oder den Kauf einer Apotheke ausgenommen die Ziffern 4, 6 und 7 Punkt 1 und 3
  • Erbnachweis
  • Verwaltervertrag

Filialapotheken, Versandapotheken

Erkundigen Sie sich bei dem für den Sitz der (Haupt-)Apotheke zuständigen Regierungspräsidium, welche Unterlagen Sie benötigen.

Frist/Dauer

Ihr Antrag sollte spätestens vier Wochen vor dem geplanten Eröffnungs- oder Übernahmetermin vollständig vorliegen.

Kosten

für die Erteilung der Betriebserlaubnis und die Abnahmebesichtigung: Gebühren nach der Landesgebührenordnung

Rechtsgrundlage

Gesetz über das Apothekenwesen

Termine

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