Reicht Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus? Haben Sie kein verwertbares Vermögen und sind nicht erwerbsfähig? Dann kann Ihnen eine Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) zustehen.
Hinweis: Sind Sie aber erwerbsfähig, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:
Das Sozialamt zieht das gesamte Familieneinkommen heran, um den Hilfebedarf zu ermitteln. Es berücksichtigt dabei zum Beispiel:
Nicht angerechnet wird der Mindestbetrag des Elterngelds und des Landeserziehungsgelds.
Bestimmte Vermögenswerte (z.B. kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück) gelten als Schonvermögen. Dies wird bei der Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet.
Ist das anrechenbare Einkommen geringer als der festgestellte Bedarf, übernimmt das Sozialamt die Differenz.
Einmalige Leistungen können Sie auch erhalten, wenn Sie den laufenden Lebensunterhalt zwar sicherstellen, einen einmaligen Bedarf aber nicht finanzieren können.
pauschalierte monatliche Regelleistungen (RL):
Hinweis: Die zuständige Stelle gewährt grundsätzlich keine Leistungen für vergangene Zeiträume.
Sie können bei der zuständigen Stelle einen schriftlichen Antrag auf "Hilfe zum Lebensunterhalt" stellen. Am besten gehen Sie mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde und füllen den Antrag dort im Rahmen eines Beratungsgespräches aus.
Sobald die zuständige Stelle Ihren Antrag bewilligt hat, überweist sie Ihnen das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisungen auch das Konto eines Dritten angeben.
Achtung: Haben Sie kein Konto, erhalten Sie die Leistungen per Zahlungsanweisung zur Verrechnung. Die hierdurch entstehenden Kosten müssen Sie tragen. Können Sie nachweisen, dass Sie bei einer Bank kein Konto ohne eigenes Verschulden einrichten können (Vorlage einer Bescheinigung der Bank), entfallen diese Kosten. Eine Barscheckauszahlung ist nicht möglich.
Hinweis: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.
Voraussetzungen für Hilfen zum Lebensunterhalt sind:
das Sozialamt
Sozialamt ist,
Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.
keine
...dass sich in Ratshausen ein Geocach befindet der den Namen "Hörst Du das Rauschen" trägt (Nähere Informationen unter www.oberes-schlichemtal.de)