Sie selbst wollen auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besucherinnen und Besuchern verwenden? Dann müssen Sie das der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.
Für die Anzeige bei der zuständigen Stelle müssen Sie das Formular "Anzeige für das Verwenden pyrotechnischer Effekte auf Tourneen" verwenden.
Eine schriftliche Anzeige ist notwendig, wenn Sie
die Gemeindeverwaltung des Tourneeortes (Ortspolizeibehörde)
für Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2:
zwei Wochen im Voraus
keine
§ 23 Abs. 7 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)
...dass schon seit über 500 Jahren im Kirchturm von Ratshausen ein Glöcklein läutet das vor Gewitter und Hagelschlag beschützen soll