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Verwendung pyrotechnischer Effekte auf Tourneen anzeigen

Sie selbst wollen auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besucherinnen und Besuchern verwenden? Dann müssen Sie das der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.

Verfahrensablauf

Für die Anzeige bei der zuständigen Stelle müssen Sie das Formular "Anzeige für das Verwenden pyrotechnischer Effekte auf Tourneen" verwenden.

Voraussetzungen

Eine schriftliche Anzeige ist notwendig, wenn Sie

  • pyrotechnische Effekte außerhalb der Räume Ihrer Niederlassung verwenden wollen oder
  • keine Niederlassung haben.

Zuständigkeit

die Gemeindeverwaltung des Tourneeortes (Ortspolizeibehörde)

Erforderliche Unterlagen

für Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2:

Frist/Dauer

zwei Wochen im Voraus

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

§ 23 Abs. 7 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

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