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Emissions- und Immissionsermittlungen - Bekanntgabe als sachverständige Stelle beantragen

Bestimmte Emissionen und Immissionen von Lärm und Luftschadstoffen dürfen nur sachverständige Stellen, z.B. Ingenieurbüros oder Messinstitute, ermitteln. Diese Stellen muss die zuständige Behörde bekannt geben. Die Bekanntgabe müssen Sie beantragen.

Eine Bekanntgabe in einem Bundesland gilt für ganz Deutschland.

Bekannt gegebene Stellen können sein:

  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts
  • juristische Personen:
    • Aktiengesellschaften (AG)
    • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
    • Genossenschaften
    • Vereine
    • Behörden und sonstige öffentliche Einrichtungen

Hinweis: Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG und GmbH & Co KG) sind den juristischen Personen gleichgestellt.

Sachverständige Stellen aus anderen EU-/EWR-Staaten

Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR stehen den Bekanntgaben gleich, sofern diese Anerkennungen als gleichwertig gelten.

Hinweis: Näheres über die Beurteilung der Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und Nachweise soll in einer Rechtsverordnung des Bundes geregelt werden.

Verfahrensablauf

Die Bekanntgabe als sachverständige Stelle nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Dort erhalten Sie das Formular "Antrag auf Bekanntgabe als Stelle nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)". Sie müssen Angaben zu folgenden Punkten machen:

  • Ihre Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit
  • Fachpersonal
  • Qualifikation Ihres Personals
  • gerätetechnische Ausstattung
  • Fachkompetenz (Akkreditierung)
  • auf welche Messtätigkeiten (sogenannte Fachgebiete) sich die Bekanntgabe erstrecken soll

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt das Umweltministerium schriftlich die Anerkennung als "bekannt gegebene Stelle gemäß § 26 BImSchG". Es trägt die sachverständige Stelle in die Internet-Datenbank ReSyMeSa - Recherchesystem Messstellen und Sachverständige ein.

Voraussetzungen

Die Bekanntgabe erhalten Sie, wenn Sie

  • zuverlässig und unabhängig sind,
  • die fachliche Kompetenz durch eine Akkreditierung nachweisen und
  • das zahlenmäßig notwendige und fachkundige Personal beschäftigen.

Tipp: Die genauen Voraussetzungen finden Sie in der "Richtlinie für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes".

Zuständigkeit

das Umweltministerium Baden-Württemberg

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Lebenslauf mit beruflichem Werdegang der leitenden Person der sachverständigen Stelle
  • für den Nachweis der unternehmerischen Rechtsform:
    • bei eingetragenen Unternehmen mit Sitz Deutschland:
      • z.B. ein Handelsregisterauszug
      • möglicherweise eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit der leitenden Person der sachverständigen Stelle:
    • bei Wohnsitz in Deutschland:
      • aktuelles Führungszeugnis oder Bestätigung der Beantragung des Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde
    • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland der leitenden Person, die nachweisen, dass sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzt.
  • aktuelle Akkreditierungsurkunde

Im Einzelfall kann die genehmigende Behörde weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit zu treffen.

Zusätzlich kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen bestimmen, die Sie beilegen müssen. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.

Kosten

Für die Bekanntgabe durch die Behörde fallen Verwaltungsgebühren und möglicherweise Sachverständigenkosten an. Diese richten sich nach dem sachlichen Umfang der Bekanntgabe. Außerdem fallen für in Deutschland ansässige Unternehmen Kosten für die Erteilung der Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) an.

Rechtsgrundlage

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