Das Halten von Blindenhunden ist in der Regel von der Steuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob der Behinderte auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, weil er beispielsweise blind oder taub ist.
Sie können die Anmeldung persönlich oder schriftlich vornehmen. Für den "Antrag auf Nichtbesteuerung" Ihres Hundes können Sie das entsprechende Formular verwenden, das bei den Gemeinden ausliegt. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde wird das Formular auch im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters
Kopie des Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen "B", "Bl", "aG" oder "H"
Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.
§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
...dass man im Gasthof Adler schwäbische Gaumenfreuden genießen kann (Nähere Informationen auch zu den besonderen Kuchl-Obenden unter www.adler-ratshausen.de)