Der Umgang mit Waffen oder Munition wird im Waffengesetz des Bundes geregelt und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis.
Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instand setzen, benötigen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis. Sie müssen ein Waffenherstellungsbuch führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib hervorgehen.
Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens Schusswaffen oder Munition erwerben, vertreiben oder anderen überlassen, benötigen Sie eine Waffenhandelserlaubnis. Sie müssen ein Waffenhandelsbuch führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen.
Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis oder/und Waffenhandelserlaubnis stellen. Das Antragsformular liegt dort aus. Je nach Angebot der Waffenrechtsbehörde (Stadtkreis, Große Kreisstadt, Verwaltungsgemeinschaft oder Landratsamt) steht Ihnen das Antragsformular zum Download zur Verfügung.
Die zuständige Behörde prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers vorliegt. Dazu holt sie eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ein. Den Nachweis der persönlichen Eignung, gegebenenfalls der Fachkunde, des Bedürfnisses und der Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftliche Unternehmung müssen Sie selbst erbringen.
Bestehen Bedenken an der persönlichen Eignung, so hat die zuständige Behörde die Möglichkeit ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung zu verlangen.
Die Erlaubnis wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie erlischt aber, wenn die genehmigte Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt wird.
für die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis:
In Baden-Württemberg sind für die Durchführung des Waffengesetzes – von wenigen Ausnahmen abgesehen – die Kreispolizeibehörden zuständig.
Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Etwaige weitere Unterlagen, die Sie vorlegen müssen, sind abhängig vom Grund Ihres Bedürfnisses zur Waffenherstellung oder dem Waffenhandel (gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung).
Die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis ist kostenpflichtig. Die zuständige Behörde teilt Ihnen die Höhe der Kosten auf Anfrage gerne mit.
§ 21 Waffengesetz (WaffG) (gewerbsmäßige Waffenherstellung, Handel mit Waffen)
§ 21a Waffengesetz (WaffG) (Stellvertretungserlaubnis)
§ 22 Waffengesetz (WaffG) (Fachkunde)
§ 15 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (Fachkunde)
§ 23 Waffengesetz (WaffG) (Waffenbücher)
...dass die Gemeinde Ratshausen von den Nachbargemeinden Hausen am Tann, Weilen unter den Rinnen, Schömberg und Deilingen eingebettet ist