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Hebammenhilfe in Anspruch nehmen

Hebammen unterstützen und helfen Mutter und Kind während der Schwangerschaft, bei der Geburt und in den ersten Tagen danach. Versicherte Frauen müssen die Kosten für eine Hebamme nicht selbst zahlen. Sie haben für diese Zeiten einen Anspruch auf Hebammenhilfe.

Wenn das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden kann, hat es selbst Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe (z.B. in Fällen der Adoption oder bei Tod sowie krankheitsbedingter Abwesenheit der Mutter).

Anspruchsdauer:

  • für gesetzlich Versicherte:
    • Bis zum zehnten Tag nach der Entbindung haben Sie Anspruch auf mindestens einen täglichen Besuch durch die Hebamme.
    • Bis Ihr Kind acht Wochen alt ist, können Sie darüber hinaus
      • 16-mal die Hebamme um Rat und Hilfe bitten sowie
      • bei Stillschwierigkeiten bis zum Ende der Abstillphase noch viermal.
    • Im Einzelfall ist auch eine längere Versorgung möglich.
  • für privat Versicherte: Klären Sie die Kostenübernahme zuvor mit Ihrer Versicherung.

Verfahrensablauf

Sie haben Anspruch auf eine ambulante oder stationäre Entbindung. Wenden Sie sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl. Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Sie Ihre Krankenversichertenkarte vorlegen. Die Hebamme kann dann direkt mit Ihrer Krankenkasse abrechnen.

Als Mitglied einer privaten Krankenkasse stellt Ihnen Ihre Hebamme die Besuche direkt in Rechnung. Für die Erstattung müssen Sie die Rechnung an Ihre private Krankenkasse weiterleiten.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist ein bestehendes Versicherungsverhältnis.

Zuständigkeit

die gesetzlichen oder privaten Krankenkassen

Erforderliche Unterlagen

Krankenversichertenkarte

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

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