Hebammen unterstützen und helfen Mutter und Kind während der Schwangerschaft, bei der Geburt und in den ersten Tagen danach. Versicherte Frauen müssen die Kosten für eine Hebamme nicht selbst zahlen. Sie haben für diese Zeiten einen Anspruch auf Hebammenhilfe.
Wenn das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden kann, hat es selbst Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe (z.B. in Fällen der Adoption oder bei Tod sowie krankheitsbedingter Abwesenheit der Mutter).
Anspruchsdauer:
Sie haben Anspruch auf eine ambulante oder stationäre Entbindung. Wenden Sie sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl. Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Sie Ihre Krankenversichertenkarte vorlegen. Die Hebamme kann dann direkt mit Ihrer Krankenkasse abrechnen.
Als Mitglied einer privaten Krankenkasse stellt Ihnen Ihre Hebamme die Besuche direkt in Rechnung. Für die Erstattung müssen Sie die Rechnung an Ihre private Krankenkasse weiterleiten.
Voraussetzung ist ein bestehendes Versicherungsverhältnis.
die gesetzlichen oder privaten Krankenkassen
Krankenversichertenkarte
keine
...dass Sie im Dorfladen der Bäckerei Besenfelder u.a. Pakete abgeben und Briefmarken erwerben können