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Kraftfahrzeug abmelden (Außerbetriebsetzung)

Sie wollen Ihr Fahrzeug abmelden? Mit der Abmeldung endet Ihre Steuer- und Versicherungspflicht. Die Zulassungsbehörde entfernt die Plaketten von den Kennzeichen Ihres Fahrzeugs (Außerbetriebsetzung).

Sie dürfen danach

  • mit dem Fahrzeug nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und
  • es nicht mehr auf öffentlichen Flächen abstellen.

Mit folgenden Einschränkungen können Sie Ihr Fahrzeug noch zurückfahren:

  • innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks sowie
  • in einen angrenzenden Bezirk und
  • nur am Tag der Abmeldung bis längstens 24 Uhr.

Für die Rückfahrt müssen Sie die Kennzeichen ordnungsgemäß am Fahrzeug anbringen. Es genügt nicht, die Kennzeichen hinter die Front- oder Heckscheibe zu legen. Sie müssen den kürzesten Weg zurück nehmen.

Hinweis: Für die Rückfahrt muss Ihr Fahrzeug versichert sein. Klären Sie dies vorab mit Ihrer Versicherung.

Verfahrensablauf

Die geplante Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeugs müssen Sie oder Ihre Vertretung der Zulassungsbehörde anzeigen. Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Sie müssen auch die Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorlegen. Die Zulassungsbehörde macht die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II (früher: Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) ungültig. Sie erhalten die Kennzeichen und die Zulassungsbescheinigungen entwertet wieder zurück.

Tipp: Um Zeit zu sparen, sollten Sie oder Ihre Vertretung persönlich zur Zulassungsbehörde gehen.

Voraussetzungen

Sie müssen erklären, wie das Fahrzeug weiter verwendet wird. Dazu

  • geben Sie eine Erkärung über den Verbleib ab (z.B. Weiternutzung als Oldtimer oder Verbleib im Ausland zur Entsorgung) oder
  • legen einen Verwertungsnacheis vor, den Sie vom Schrotthändler erhalten.

Bei einer Außerbetriebsetzung müssen Sie gegenüber der Zulassungsbehörde im Übrigen erklären, dass Ihr Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen ist.

Zuständigkeit

die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben

Hinweis: Grundsätzlich können Sie aber auch in jeder anderen Zulassungsbehörde innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Ihr Fahrzeug außer Betrieb setzen.

Zulassungsbehörde in Baden-Württemberg ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich
    • Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II oder alter Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein)
  • Kennzeichenschilder
  • Verwertungsnachweis
  • Erklärung
    • über den Verbleib oder
    • darüber, dass das Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen ist

Kosten

Es entstehen Gebühren nach Verwaltungsaufwand (ab 5,10 Euro).

Rechtsgrundlage

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