Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, können sie
Sie haben erst vor kurzem den Bund fürs Leben geschlossen? Dann finden Sie weitere Informationen in der Verfahrensbeschreibung "Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) nach Heirat/Eintragung einer Lebenspartnerschaft beantragen".
Tipp: Ausführliche Informationen finden Sie in der Reihe "Aktuelle Tipps" und im „Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler“ ("Lohnsteuerfibel").
Achtung: Die als ELStAM gespeicherten Steuerklassen bei Ehegatten können beim Finanzamt im Laufe des Kalenderjahres einmal und zwar bis zum 30. November geändert werden. Sie können ein weiteres Mal bis zum 30. November die Steuerklasse wechseln, wenn im Laufe des Jahres
Die Wahl des Faktorverfahrens gilt auch als Wechsel der Steuerklasse.
Nach dem 30. November können Sie Änderungen nur über eine Einkommensteuererklärung geltend machen.
Diese Regelungen gelten identisch für Lebenspartner und Lebenspartnerinnen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Ein Steuerklassenwechsel kann nur mit Wirkung des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden.
Sie müssen einen "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten" oder alternativ einen „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ stellen und ihn unterschreiben. Bei Wahl des Faktorverfahrens müssen Sie Ihre voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres angeben.
Sind beide Ehegatten von der Änderung betroffen, müssen Sie den Antrag gemeinsam stellen und beide unterschreiben.
Achtung: Haben Sie sich von Ihrem Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres dauernd getrennt, verwenden Sie die „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“. Dadurch wird ab Beginn des darauffolgenden Jahres die Steuerklasse I als ELSTAM gebildet. Haben Sie die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen, können Sie das dem Finanzamt mit der „Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft“ mitteilen. Dann erhalten Sie wieder die familiengerechten Steuerklassen.
Diese Regelungen gelten identisch für Lebenspartner und Lebenspartnerinnen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Ihre Arbeitslöhne haben sich verändert.
das für Ihren Wohnort zuständige Finanzamt
keine
Sie können in der Regel nur einmal, spätestens zum 30. November des Jahres, die Steuerklasse wechseln oder das Faktorverfahren anwenden.
keine
§ 39 und § 39e Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 52b Einkommensteuergesetz (EStG)
Hinweis: Sie können das gesamte Einkommensteuergesetz hier aufrufen.
...dass im Jahr 1936 das Schultheißenamt in Bürgermeisteramt umbenannt wurde