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Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung - Gesetzliche Informationen für Verbraucher im Portal "Verbraucherinfo" abrufen

Die zuständigen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher unter Namensnennung des Produktes und des verantwortlichen Unternehmers informieren bezüglich:

  1. Überschreitungen gesetzlich festgelegter Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen und
  2. unter bestimmten Voraussetzungen alle sonstigen gravierenden Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen.

Die Ergebnisse amtlicher Kontrollen werden landesweit im Portal des Landes zur Verbraucherinformation veröffentlicht.

Verfahrensablauf

Wenn bei Kontrollen und Probenahmen ab dem 1. September 2012 Ergebnisse festgestellt werden, die die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung erfüllen, müssen die Betroffenen angehört werden. Nach Abschluss dieses gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsverfahrens werden die Daten veröffentlicht.

Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat ein landesweit einheitliches Informationsportal eingerichtet. Dort können Sie alle von Behörden des Landes Baden-Württemberg veröffentlichten Kontrollergebnisse gebündelt finden und abrufen. Alternativ können Sie direkt auf der Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Lebensmittel- oder Futtermittelüberwachungsbehörde die dort eingestellten Veröffentlichungen abrufen.

Außerdem ist der Zugang zu den Informationen auch über die Internetseiten des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, der Landratsämter und Stadtkreise, der Regierungspräsidien sowie der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter möglich.

Folgende Daten werden veröffentlicht:

  1. Daten der vier Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Baden-Württembergs
    (Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung nach § 40 Absatz 1a Ziffer 1 LFGB)
    • Untersuchungsbereich
    • Datum der Veröffentlichung
    • Nummer (interne Proben-Nr.)
    • Produktbezeichnung
    • Chargen-Nummer/Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD)
    • Hersteller/Herstellerin/Herkunft/Inverkehrbringer/Inverkehrbringerin
    • Stoff/Parameter
    • Analyseergebnis/Menge
    • Grenzwert/Höchstgehalt/Höchstmenge
    • Rechtsgrundlage
  2. Daten der 44 Unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden
    (Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung nach § 40 Absatz 1a Ziffer 2 LFGB)
    • Datum der Veröffentlichung
    • Betriebsbezeichnung
    • Anschrift
    • Betreiber/Betreiberin
    • Feststellungstag
    • Sachverhalt/Grund der Beanstandung
    • Rechtsgrundlage
  3. Daten der Futtermittelüberwachungsbehörden
    (Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Futtermittelüberwachung nach § 40 Absatz 1a Ziffern 1 und 2 LFGB)
    • Datum der Veröffentlichung
    • Art der Kontrolle
    • Produktbezeichnung
    • Chargen-/Partie-Nummer
    • Futtermittelunternehmer/ Futtermittelunternehmerin
    • unerwünschter/verbotener/nicht zugelassener Stoff oder Zusatzstoff
    • analysierter Gehalt
    • zulässiger Höchstgehalt/Grenzwert
    • Beanstandung
    • Rechtsgrundlage

Voraussetzungen

Der Verdacht eines Verstoßes muss auf Grund von Tatsachen hinreichend begründet sein.

  1. Überschreitungen gesetzlich festgelegter Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen müssen die Untersuchungsergebnisse durch eine zweite unabhängige Untersuchung abgesichert sein.
    Die amtlichen Lebensmittel- und Futtermitteluntersuchungslaboratorien des Landes sind entsprechend geprüft und akkreditiert. Sie erfüllen mit ihrer bestehenden Untersuchungspraxis die genannten Anforderungen.
  2. Sonstige Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, müssen
    • in erheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und
    • es muss ein Bußgeld in Höhe von mindestens 350 Euro zu erwarten sein.

Zuständigkeit

Die zuständige Behörde, die die zu veröffentlichenden Ergebnisse feststellt:

Frist/Dauer

Die Gesetzesänderung ist am 1. September 2012 in Kraft getreten. Dies ist der Stichtag für Kontrollen und Probenahmen, die zu veröffentlichen sind.

Die Daten werden nach Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung der Information gelöscht.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB)

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