Ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten mit bestimmten Hochschulabschlüssen können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um einen ihrer Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz zu suchen. Sie dürfen mit diesem Aufenthaltstitel keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte ist auf längstens sechs Monate befristet. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
Hinweis: Möglich ist eine Wiedererteilung, wenn Sie sich nach Ihrer Ausreise mindestens so lange im Ausland aufhalten, wie Sie zuvor aufgrund des Aufenthaltstitels in Deutschland waren.
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Seit 1. September 2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
100 Euro
Hinweis: Nur in Ausnahmefällen können Sie von den Gebühren befreit werden.
...dass die Gemeinde Ratshausen eine eigenständige Gemeinde ist