Sie möchten Ihre Lebenspartnerschaft aufheben? Das Aufhebungsverfahren findet vor dem Familiengericht statt. Als Antragsteller oder Antragstellerin müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie
Tipp: Für das Verfahren können Sie finanzielle Hilfe bei der Prozessführung (Prozesskostenhilfe) beantragen.
Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin muss die Aufhebung bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Gericht stellt den Aufhebungsantrag Ihrem Lebenspartner oder Ihrer Lebenspartnerin zu.
Die Aufhebung erfolgt durch den rechtskräftigen Beschluss des Gerichts.
Voraussetzungen für die Aufhebung sind:
das Amtsgericht (Familiengericht)
Hinweis: Über die in Ihrem individuellen Fall zuständige Stelle und weitere Einzelheiten informiert Sie Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin.
Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, ist vom in konkreten Einzelfall abhängig.
Das Gericht ordnet bei unstreitigem Verfahren in der Regel eine Kostenaufhebung an. Dies bedeutet, dass jeder der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten trägt.
Hinweis: Haben die Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen eine andere Vereinbarung über die Kosten getroffen, kann das Gericht dieser ganz oder teilweise zustimmen.
Bei der Abweisung des Scheidungsantrags muss der Antragsteller oder die Antragstellerin alle Kosten tragen.
Tipp: Konkrete Auskünfte über die im Verfahren entstehenden Kosten erhalten Sie bei Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin.
...dass die St.-Afra-Kirche von 1816 bis 1823 erbaut wurde