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Sorgeerklärung (Sorgerechtsbescheinigung)

Sind Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung). Dies muss öffentlich beurkundet werden. Die Sorgeerklärung kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

Hinweis: Wird diese Erklärung nicht abgegeben, hat grundsätzlich die Mutter das alleinige Sorgerecht. Der Vater kann nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 einen Antrag beim Familiengericht auf Übertragung des (Mit-)Sorgerechts stellen. Das Familiengericht wird diesem Antrag entsprechen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.

Verfahrensablauf

Sie können die Sorgeerklärung formlos stellen.

Voraussetzungen

keine

Zuständigkeit

das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Die Städte Konstanz, Rastatt, Villingen-Schwenningen und Weinheim nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Termine

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