Um eine Steuerberatungsgesellschaft (StBG) gründen zu können, benötigen Sie die Anerkennung durch die zuständige Steuerberaterkammer. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, dass die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird. Mit der Anerkennung wird die Steuerberatungsgesellschaft gleichzeitig Mitglied in der Kammer. Es besteht eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Steuerberaterkammer.
Steuerberater müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der Steuerberaterkammer bestellt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Steuerberaterkammer – Bestellung als Steuerberater".
Als Rechtsform des zu gründenden Unternehmens kommen für eine StBG sowohl Personengesellschaften als auch juristische Personen infrage:
Hinweis: Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen worden sind.
Im formlosen Antrag sind anzugeben:
Die Steuerberaterkammer prüft Ihre Unterlagen und entscheidet, ob die Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt wird. Über die Anerkennung als StBG wird eine Urkunde ausgestellt. Die Gesellschaft wird in das Berufsregister eingetragen.
Den Antrag auf Anerkennung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Voraussetzung für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist, dass die Bestimmungen zum zulässigen Kreis der Gesellschafter, zur Geschäftsführung, zur gesetzlichen Vertretung, zu Mindestkapital und zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung erfüllt sein müssen.
Vor der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit muss sich die Steuerberatungsgesellschaft von einer Steuerberaterkammer anerkennen lassen.
Tipp: Bereits vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages beziehungsweise der Satzung ist eine Abstimmung sowohl mit der Steuerberaterkammer als auch mit der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK), die im Verfahren zur Eintragung in das Handelsregister vom Registergericht zur Stellungnahme aufgefordert werden kann, empfehlenswert. Die Steuerberaterkammer kann bestätigen, dass bis auf die Eintragung in das Handels- oder Partnerschaftsregister alle Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Detaillierte Informationen erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer.
die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk Ihr Gesellschaftssitz liegt
Für die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft ist – bereits bei Antragstellung – eine Verwaltungsgebühr von 500 Euro zu entrichten.
Die Steuerberatungsgesellschaft ist ferner verpflichtet, den jährlichen Kammerbeitrag zu zahlen. Der Beitrag wird von der jeweiligen Kammerversammlung festgesetzt. Bitte erkundigen Sie sich bei der jeweiligen Kammer, welche Beitragshöhe in Ihrem Fall zu entrichten ist.
...dass die Gemeinde Ratshausen zum Gemeindeverwaltungsverband Oberes Schlichemtal gehört