Sie können sich als Verhandlungsdolmetscher oder Verhandlungsdolmetscherin mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in Baden-Württemberg allgemein beeidigen oder als Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin öffentlich bestellen und beeidigen lassen.
Hinweis: Sind Sie bereits in einem anderen Bundesland als Dolmetscher oder Dolmetscherin beziehungsweise als Übersetzerin oder Übersetzer allgemein beeidigt? Dann können Sie sich vor allen Gerichten des Bundes und der Länder auf den allgemein geleisteten Eid berufen.
Dolmetscher und Übersetzer aus anderen Staaten
Sind Sie Verhandlungsdolmetscher beziehungsweise Verhandlungsdolmetscherin oder Urkundenübersetzer beziehungsweise Urkundenübersetzerin aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz? Wenn Sie sich dauerhaft in Baden-Württemberg niederlassen wollen, gelten dieselben Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige.
Als Dolmetscher oder Dolmetscherin beziehungsweise Übersetzer oder Übersetzerin aus anderen EU-/EWR-Staaten können Sie in Deutschland auch vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) - Aufnahme bei vorübergehender Tätigkeit beantragen (Dolmetscher, Übersetzer aus anderen EU-/EWR-Staaten)".
Drittstaatsangehörige können auch in Baden-Württemberg als Verhandlungsdolmetscher, Verhandlungsdolmetscherinnen, Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerinnen allgemein beeidigt beziehungsweise öffentlich bestellt und beeidigt werden, wenn
Mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in einem anderen Bundesland oder im Ausland können Sie sich auch in Baden-Württemberg beeidigen lassen. Informationen dazu erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung "Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in anderen Ländern – Allgemeine Beeidigung beantragen".
Sie müssen die allgemeine Beeidigung als Verhandlungsdolmetscher oder Verhandlungsdolmetscherin bei der zuständigen Stelle beantragen. Das gilt auch für die öffentliche Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin. Zuständig ist der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder Ihre berufliche Niederlassung haben.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Bei positiver Entscheidung folgt die allgemeine Beeidigung beziehungsweise die öffentliche Bestellung und Beeidigung. Lehnt die zuständige Stelle Ihren Antrag ab, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Hinweis: Nach der Beeidigung trägt die zuständige Stelle Ihre Daten in die bundesweiteDolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) ein. Sie können der Veröffentlichung widersprechen.
Voraussetzungen sind:
Angehörige anderer EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz können sich die Gleichwertigkeit eines Prüfungsnachweises bestätigen lassen. Zuständig hierfür ist die "Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher" beim Regierungspräsidium Karlsruhe.
der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder Ihre berufliche Niederlassung haben
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
...dass Sie im Dorfladen der Bäckerei Besenfelder u.a. Pakete abgeben und Briefmarken erwerben können