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Vaterschaftsanerkennung

Wenn Sie der Vater eines nicht ehelichen Kindes sind, können Sie die Vaterschaft anerkennen. Die Anerkennung der Vaterschaft muss öffentlich beurkundet werden.

Bei welcher zuständigen Stelle sie dies erklären und beurkunden lassen, bleibt Ihnen überlassen.

Verfahrensablauf

Die Anerkennung der Vaterschaft müssen Sie persönlich in Anwesenheit einer Urkundsperson erklären. Sie können sich nicht durch Dritte vertreten lassen. Sind Sie minderjährig, müssen auch Ihre gesetzlichen Vertreter der Anerkennung zustimmen.

Für die Anerkennung der Vaterschaft ist immer die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich. Ist die Mutter minderjährig, ist neben ihrer Zustimmung auch die ihres gesetzlichen Vertreters notwendig.

Auch die Zustimmung der Mutter – sowie bei Minderjährigkeit die Zustimmung ihrer Eltern – muss persönlich erfolgen und öffentlich beurkundet werden.

Hinweis: Die Eltern können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung gemeinsam, aber auch getrennt voneinander vornehmen. Die Anerkennung der Vaterschaft wird jedoch erst wirksam, wenn alle erforderlichen Zustimmungen erfolgt sind.

Falls der Mutter die elterliche Sorge nicht zusteht (z.B. weil das Kind bereits volljährig ist oder ihr das Sorgerecht für das minderjährige Kind entzogen wurde) muss auch das Kind selbst zustimmen. Bei Kindern unter 14 Jahren muss die Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter (z.B. Vormund oder Pfleger) erfolgen. Bei Kindern zwischen 14 und 18 Jahren ist die Zustimmung des Kindes und des gesetzlichen Vertreters notwendig.

Nach der Beurkundung werden beglaubigte Abschriften der Anerkennung der Vaterschaft und der Zustimmungserklärung der Mutter an das Standesamt des Geburtsortes des Kindes übermittelt.

Wenn die Vaterschaft bereits vor der Geburt anerkannt wird, wird der Name des Vaters auch in die Geburtsurkunde eingetragen. Erfolgt die Anerkennung nach der Geburt, muss eine neue Geburtsurkunde ausgestellt werden.

Voraussetzungen

Das Kind hat rechtlich gesehen noch keinen Vater. Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, ist die Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam.

Zuständigkeit

  • das örtliche Standesamt oder
  • das örtliche Jugendamt
    Jugendamt ist,
    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
    die Städte Konstanz, Rastatt, Villingen-Schwenningen und Weinheim nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.
    oder
  • jedes Amtsgericht oder
  • jeder Notar

Erforderliche Unterlagen

  • für die Anerkennungserklärung des Vaters:
    • Personalausweis oder Reisepass des Vaters
    • vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (z.B. Mutterpass)
    • nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
  • für die Zustimmungserklärung der Mutter:
    • Personalausweis oder Reisepass der Mutter
    • wenn die Zustimmung getrennt von der Anerkennung der Vaterschaft erfolgt: beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
    • vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (z.B. Mutterpass)
    • nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
  • für weitere Zustimmungserklärungen (z.B. von gesetzlichen Vertretern eines minderjährigen Elternteils):
    • Personalausweis oder Reisepass des Zustimmenden
    • beglaubigte Abschrift der Erklärung, zu der die Zustimmung gegeben wird
    • eventuell Nachweise über die Stellung als gesetzlicher Vertreter

Hinweis: Im Einzelfall können weitere Unterlagen verlangt werden. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen Stelle.

Frist/Dauer

Die Anerkennung der Vaterschaft ist jederzeit – auch schon vor der Geburt des Kindes – möglich. Rechtsfolgen der Anerkennung (z.B. Unterhaltsansprüche, Staatsangehörigkeit des Kindes) können jedoch erst geltend gemacht werden, wenn die Anerkennung wirksam ist.

Kosten

Beim Jugendamt oder Standesamt erfolgt die Beurkundung der Vaterschaft gebührenfrei. Die Beurkundung beim Notar oder Amtsgericht ist hingegen kostenpflichtig.

Rechtsgrundlage

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