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Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung - beantragen

Sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit und besitzen lediglich eine Duldung, sind aber beruflich qualifiziert und haben einen Arbeitsplatz in Aussicht? In diesem Fall können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung beantragen.

Achtung: Erst nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie die Beschäftigung aufnehmen.

Tipp: Nach zweijähriger Beschäftigung in dem Beruf, für den Sie die Qualifikation nachgewiesen haben, dürfen Sie auch in anderen Bereichen arbeiten.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Hinweis: Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, wenn diese erforderlich ist.

Beachten Sie, dass Sie einen Verlängerungsantrag vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde stellen müssen.

Seit 1. September 2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
    Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
    • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes (z.B. bei Alleinstehenden 364 Euro) zuzüglich
    • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
    • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
  • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie haben ausreichenden Wohnraum.
  • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse.
  • Sie erfüllen die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Arbeitsmigration. Persönlich und sachlich qualifiziert sind Sie vor allem, wenn Sie folgendes nachweisen:
    • in Deutschland absolvierte qualifizierte Berufsausbildung oder in Deutschland erworbener Hochschulabschluss
    • im Ausland erworbener Hochschulabschluss und ununterbrochene zweijährige berufliche Erfahrung in Deutschland
    • im Ausland erworbene qualifizierte Berufsausbildung und ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Fachkraft in diesem Beruf in Deutschland
  • Sie haben einen Arbeitsplatz oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot.
  • Die Bundesagentur für Arbeit stimmt der Erteilung des Aufenthaltstitels zu.

Hinweis: Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis nur, wenn Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot haben. Ihre Zulassung richtet sich nach den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland und der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.

In folgenden Fällen können Sie keine Aufenthaltserlaubnis erhalten:

  • Sie haben die Ausländerbehörde absichtlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht.
  • Sie haben behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung absichtlich hinausgezögert oder behindert.
  • Sie stehen mit extremistischen oder terroristischen Organisationen in Verbindung oder unterstützen diese.

Zuständigkeit

die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten

Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis, dass Sie die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Arbeitsmigration erfüllen
  • Nachweis des Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzangebotes
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
  • Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Kosten

  • Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100 Euro
  • Geltungsdauer über ein Jahr: 110 Euro
  • Verlängerung bis zu drei Monaten: 65 Euro
  • Verlängerung um mehr als drei Monate: 80 Euro

Hinweis: Eine Gebührenbefreiung gibt es nur in Ausnahmefällen.

Rechtsgrundlage

Termine

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