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Waisenrente für gesetzlich Rentenversicherte beantragen

Für die Versorgung der hinterbliebenen Kinder im Todesfall können Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werden. Hinterbliebene Kinder haben unter Umständen Anspruch auf Waisenrente.

Der Rentenanspruch beginnt mit dem Todestag des Elternteils, sofern dieser selbst keine Rente bezogen hat. Hat die verstorbene Person bereits Rente bezogen, dann beginnt die Rente mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat.

Hinweis: Bei Bezug einer Waisenrente müssen Sie jede Adress- oder Namensänderung sowie die Änderung des Familienstandes der Rentenversicherung bekannt geben (Änderungen an die Rentenversicherung melden).

Höhe der Waisenrente

Je nachdem, ob ein oder beide Elternteile gestorben sind, wird eine Halb- oder eine Vollwaisenrente gezahlt.

  • Die Halbwaisenrente beträgt rund zehn Prozent der  zum Todeszeitpunkt erstmals berechneten beziehungsweise der bisher bezogenen Versichertenrente der verstorbenen Person, zuzüglich eines Zuschlags.
  • Die Vollwaisenrente wird aus der Rente beider verstorbenen Elternteile errechnet. Sie beträgt rund 20 Prozent der Summe dieser beiden Renten, ebenfalls zuzüglich eines Zuschlags.
  • Der Zuschlag errechnet sich aus den rentenrechtlichen Zeiten der verstorbenen Person.

Verfahrensablauf

Für den Erhalt einer Waisenrente müssen Sie einen Antrag stellen.

Beantragen Sie die Hinterbliebenenrente möglichst schnell nach dem Tod der versicherten Person.

Vordrucke für den Rentenantrag erhalten Sie online oder in den Geschäftsstellen des für Sie zuständigen Rentenversicherungsträgers. Sie stehen Ihnen auch unter "Formulare & Onlinedienste" zum Download zur Verfügung. Viele Städte und Gemeinden bieten die Vordrucke ebenfalls an und sind Ihnen beim Ausfüllen behilflich.

Den ausgefüllten Antrag können Sie an den zuständigen Rentenversicherungsträger senden. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde können Sie den Antrag auch dort abgeben.

Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen sind:

  • Das Rentenversicherungskonto der verstorbenen Person ist vollständig.
    Weitere Hinweise dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Rentenversicherungskonto - Auskunft und Klärung beantragen".
  • Allgemeine Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von fünf Jahren der verstorbenen Person. Dazu zählen
    • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge),
    • Kindererziehungszeiten,
    • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Eheleuten (aus einer weiteren früheren Ehe),
    • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers,
    • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung.

Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die verstorbene Person bis zum Tod eine Rente bezogen hat. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Hinterbliebenenrente auch gewährt werden, wenn die versicherte Person vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit verstirbt (z. B. bei Tod aufgrund Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung oder Tod innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung).

Persönliche Voraussetzungen:

  • das hinterbliebene Kind ist noch nicht 18 Jahre alt oder
  • das hinterbliebene Kind ist noch nicht 27 Jahre alt und
    • es befindet sich in einer Schul- oder Berufsausbildung oder
    • es leistet ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst oder
    • es ist behindert und kann sich deshalb nicht selbst unterhalten.

Bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch einen Wehr- oder Zivildienst kann eine Waisenrente auch über das Alter von 27 Jahren hinaus gewährt werden. Dazu muss sich die Waise weiterhin in Schul- und Berufsausbildung befinden. Ein Waisenrentenanspruch über das 27. Lebensjahr der Waise hinaus besteht jedoch längstens für einen Zeitraum, der dem gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst entsprochen hat.
Seit der Aussetzung der gesetzlichen Wehrpflicht zum 1. Juli 2011 gelten die ersten 6 Monate des freiwilligen Wehrdienstes (Probezeit) als Grundwehrdienst. Dies gilt auch für Frauen. Daher kann die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes ab 1. Juli 2011 auch bei Frauen zu einer Verlängerung des Waisenrentenanspruches führen.
Während der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes an sich besteht hingegen kein Waisenrentenanspruch.

Hinweis: Der Bundesfreiwilligendienst begründet zwar einen Waisenrentenanspruch, er verlängert allerdings diesen Anspruch nicht über das 27. Lebensjahr hinaus.

Als Kinder gelten neben den leiblichen Kindern auch Stief- oder Pflegekinder. Unter bestimmten Umständen zählen auch Enkel oder Geschwister dazu.

Zuständigkeit

der zuständige Rentenversicherungsträger

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Waisenrente
  • Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes

bei Antrag auf Waisenrente für eine volljährige Waise zusätzlich:

Nachweis über

  • die Schul-/Berufsausbildung oder
  • die Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder
  • die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes

Frist/Dauer

Es gibt keine gesetzlich festgesetzten Fristen. Die Waisenrente wird rückwirkend längstens für bis zu 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat gezahlt.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

§§ 46 – 49 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) (Renten wegen Todes)

Termine

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