Wollen Sie Bildungsmaßnahmen für Inhaberinnen und Inhaber von Bildungs-, Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen anbieten? Dann müssen Sie bei einer fachkundigen Stelle eine Zulassung (Zertifizierung) beantragen. Die Zertifizierung ist sowohl für Sie als Weiterbildungsanbieter als auch für die Bildungsangebote notwendig.
Hinweis: Wie lange Ihre Maßnahmen zugelassen werden, richtet sich nach den voraussichtlichen Entwicklungen am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Üblich ist eine Befristung auf längstens drei Jahre. Sofern sich die Entwicklung auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt voraussichtlich nicht wesentlich auf die Maßnahme auswirkt, ist eine Befristung der Zulassung auf längstens fünf Jahre möglich.
Tipp: Weitere Informationen zur Anerkennung und Zulassung von Bildungsanbietern finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.
Sie können selbst wählen, von welcher fachkundigen Stelle Sie das Zertifizierungsverfahren durchführen lassen wollen.
Vor Beginn des Prüfverfahrens schließen Sie mit dieser einen privatrechtlichen Vertrag ab, in dem die genauen Bedingungen des Verfahrens (z.B. erforderliche Unterlagen, Beginn und Dauer des Verfahrens, Kosten) festgelegt werden. Klären Sie auch direkt mit der fachkundigen Stelle, welche Angaben und Nachweise Ihr Antrag enthalten muss.
Üblicherweise trifft die fachkundige Stelle eine Auswahl aus Ihrem Weiterbildungsangebot und überprüft und bewertet diese Weiterbildungsmaßnahmen stellvertretend für Ihr Gesamtangebot. Sie entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen und der Prüfung des Angebots. Gibt Sie dem Antrag statt, erhalten Sie eine Zertifizierungsurkunde.
Einmal jährlich wird die fachkundige Stelle Ihr System zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung überprüfen. Änderungen Ihres Angebots müssen Sie der fachkundigen Stelle unverzüglich mitteilen.
Für die Zertifizierung müssen sowohl der Weiterbildungsanbieter als auch die Weiterbildungsangebote bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Der Weiterbildungsanbieter muss
Anforderungen an die Weiterbildungsangebote:
eine der anerkannten fachkundigen Stellen
Klären Sie direkt mit der fachkundigen Stelle, welche Nachweise Sie vorlegen müssen.
Klären Sie direkt mit der fachkundigen Stelle, welche Kosten für die Zertifizierung entstehen.
§ 179 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) (Zulassung von Trägern und Maßnahmen)
...dass die Gemeinde Ratshausen flächendeckend mit Hochleistungsinternet versorgt ist