Gegen Entscheidungen der Vergabekammer können Sie sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht einlegen. Hierfür gilt eine Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer.
Die sofortige Beschwerde hat eine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.
Hinweis: Will der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag trotz der Beschwerde erteilen, muss er das schriftlich beantragen und begründen. Das Beschwerdegericht kann die Fortsetzung des Verfahrens und die Zuschlagserteilung gestatten. Bei der Entscheidung muss das Gericht folgendes berücksichtigen:
Sie müssen sich im Beschwerdeverfahren von einer Anwältin oder einem Anwalt vertreten lassen. Ausnahme: Juristische Personen des öffentlichen Rechts benötigen keine anwaltliche Vertretung.
Sie müssen die sofortige Beschwerde schriftlich einlegen, begründen und folgendes angeben:
Die Beschwerde muss durch eine Anwältin oder durch einen Anwalt unterzeichnet sein. Ausnahme: Juristischen Personen des öffentlichen Rechts benötigen keine anwaltliche Unterschrift.
Sie müssen außerdem die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer über die Einlegung der Beschwerde unterrichten.
Hält das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, hebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf. Es kann entweder
Die Gebühr für die sofortige Beschwerde richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz und ist damit abhängig vom Streitwert.
§§ 116 – 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (Sofortige Beschwerde)
...dass im Jahr 1936 das Schultheißenamt in Bürgermeisteramt umbenannt wurde