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Erziehungsbeistand - Unterstützung durch Betreuungshelfer beantragen

Ein Erziehungsbeistand kann Ihrem Kind im Alltag, im Umgang mit Ihnen als Eltern und bei sozialen Problemen helfen. Mögliche Hilfen sind:

  • Gespräche über Probleme, Ängste und Verhalten
  • Hilfe bei der Aufarbeitung von belastenden Erfahrungen
  • Unterstützung bei der Problemlösung mit der Familie, Freunden, Lehrkräften oder anderen Personen
  • Unterstützung bei Behördengängen
  • bei älteren Jugendlichen: Unterstützung bei der Arbeits- und Wohnungssuche, Hilfe bei der Loslösung von den Eltern
  • Hilfe zur Verselbständigung

Hinweis: Im Unterschied zur "sozialpädagogischen Familienhilfe", konzentriert ein Erziehungsbeistand seine Hilfe weitgehend auf das betreffende Kind oder den jungen Menschen. Er bezieht, wenn möglich, das soziale Umfeld mit ein.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt und schildern Sie die Probleme mit Ihrem Kind. Das Jugendamt beurteilt den Fall und entscheidet, ob ein Erziehungsbeistand für Ihr Kind geeignet ist. Es hilft Ihnen bei der Beantragung und berät Sie auch über andere Hilfemöglichkeiten.

Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Darin sind der Ablauf, die Ziele und die Dauer der Hilfe festlegt.

Das Jugendamt überprüft in regelmäßigen Gesprächen den Fortschritt der Hilfe und ob Änderungen sinnvoll wären.

Hinweis: Üblicherweise erhalten Sie einen Erziehungsbeistand nur auf eigenen Wunsch. Bei straffälligen Jugendlichen kann das Gericht diesen aber als Teil der Strafe vorschreiben.

Zuständigkeit

das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

Erforderliche Unterlagen

Klären Sie direkt mit dem Jugendamt, welche Unterlagen Sie möglicherweise vorlegen müssen.

Kosten

Die Kosten für die Hilfe trägt das Jugendamt.

Ausnahme: Bei straffälligen Jugendlichen, denen das Gericht einen Erziehungsbeistand vorschreibt, trägt es die Kosten unter Umständen nicht.

Rechtsgrundlage

§ 30 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer)

Termine

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