Produktakzessorische Versicherungsvermittlerinnen und produktakzessorische Versicherungsvermittler können sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien lassen.
Die Erlaubnisbefreiung können natürliche und juristische Personen (z.B. GmbHs) beantragen. Personengesellschaften benötigen eine eigene Erlaubnisbefreiung für jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeden geschäftsführenden Gesellschafter.
Achtung: Wenn Sie von der Erlaubnispflicht befreit werden, müssen Sie sich trotzdem registrieren und im Vermittlerregister eintragen lassen.
Tipp: Nähere Informationen finden Sie auch im Merkblatt "Neue Regeln für die produktakzessorischen Versicherungsvermittler" der IHK Nordschwarzwald.
Die Befreiung von der Erlaubnisplicht müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Ein Formular können Sie im Internet herunterladen.
Voraussetzungen für die Befreiung von der Erlaubnispflicht sind:
die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk Ihr Gewerbebetrieb seinen Betriebssitz hat
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
keine
Hinweis: Sie dürfen mit der Tätigkeit aber erst beginnen, wenn Sie die Befreiung erhalten haben.
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen IHK, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.
...dass in Ratshausen mehr weibliche als männliche Personen leben