Finanzdienstleistungsunternehmen fallen unter die erlaubnispflichtigen Gewerbe. Wollen Sie selbständig bestimmte Finanzdienstleistungen anbieten, müssen Sie seit 1. Januar 2013 eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) beantragen. Haben Sie bereits eine alte Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung, gelten für Sie Übergangsbestimmungen (siehe unter "Sonstiges").
Achtung: Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. GbR, OHG, KG) benötigen alle geschäftsführenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen eine eigene Erlaubnis.
Sie benötigen die Erlaubnis, wenn Sie Anlageberatung zu folgenden Produkten erbringen beziehungsweise Verträge über den Erwerb dieser Anlageformen vermitteln wollen:
Hinweis: Für andere Finanzdienstleistungen benötigen Sie möglicherweise eine Erlaubnis für Finanzdienstleister nach dem Kreditwesengesetz. Bitte prüfen Sie vor der Antragstellung, welche Genehmigung für Ihr Gewerbe notwendig ist.
Die Erlaubnis gilt im gesamten Bundesgebiet und ist zeitlich unbeschränkt (wenn die Behörde sie nicht widerruft). Sie kann auf eine oder mehrere Kategorien beschränkt werden.
Tipp: Ausführliche Informationen zum Erlaubnisverfahren, Checklisten und Formulare finden Sie im Portal für Finanzvermittler der IHK.
Die Erlaubnis müssen Sie bei der für Sie zuständigen IHK beantragen. Die notwenigen Formulare erhalten Sie dort.
Die Behörde prüft anhand Ihrer Angaben und Unterlagen Ihre Berechtigung. Zum Nachweis der Sachkunde müssen Sie möglicherweise eine Sachkundeprüfung vor der IHK ablegen. Diese besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
Wenn Ihnen die IHK die Erlaubnis erteilt, werden Sie automatisch in das Vermittlerregister eingetragen.
Haben Sie die Erlaubnis erhalten, müssen Sie Ihr Gewerbe vor Beginn Ihrer Tätigkeit anmelden.
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:
Tipp: Welche Ausbildungsabschlüsse einer Sachkundeprüfung gleichgestellt sind und welche Zeiten der Berufserfahrung Sie möglicherweise nachweisen müssen, können Sie im Merkblatt "Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler" der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg nachlesen.
die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk sich Ihr Gewerbebetrieb befindet
Hinweis: Die vorzulegenden Unterlagen (ausgenommen der Sachkundenachweis) dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Die Erlaubnis können Sie jederzeit beantragen. Beachten Sie aber die unterschiedlichen Anmeldefristen für die Sachkundeprüfung bei der IHK.
Für die Erteilung der Erlaubnis und die Sachkundeprüfungen entstehen unterschiedliche hohe Gebühren. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer IHK.
...dass die Narren-Einzelfigur der "Plettenberggeist" 1988 geschaffen wurde