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Grundstücksvermessung - Grenzfeststellung beantragen

Sie möchten Ihr Grundstück bebauen? Oder Sie benötigen aus anderen Gründen eine genaue Feststellung der Grundstücksgrenzen? Dann müssen Sie das Grundstück vermessen lassen. Die Ergebnisse der Vermessungen werden in das Liegenschaftskataster übernommen. Dort wird die Lage der Grenzpunkte genau festgelegt.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Grenzfeststellung formlos stellen. Sie haben folgende Möglichkeiten:

  • Sie beauftragen einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin.
  • Sie wenden sich an die Vermessungsbehörde (Stadtverwaltung oder Landratsamt), des Ortes, in dem sich das Grundstück befindet.

Tipp: Das Landesamt für Geoinformation und Landesentwicklung bietet Ihnen eine Liste der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und Vermessungsingenieurinnen, eine Liste der unteren Vermessungsbehörden bei den Städten und eine Liste der unteren Vermessungsbehörden bei den Landratsämtern.

Sie erhalten daraufhin das Ergebnis der Vermessung. Müssen Einträge im Liegenschaftskataster verändert werden, erhalten Sie von der unteren Vermessungsbehörde einen Veränderungsnachweis.

Zuständigkeit

  • öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
  • die untere Vermessungsbehörde

Untere Vermessungsbehörde ist, je nach Ort, in dem sich das Grundstück befindet, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt. Das Landesamt für Geoinformation und Landesentwicklung bietet Ihnen eine Liste der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und Vermessungsingenieurinnen, eine Liste der unteren Vermessungsbehörden bei den Städten und eine Liste der unteren Vermessungsbehörden bei den Landratsämtern.

Erforderliche Unterlagen

bei geplanten Änderungen der Grundstücksgrenzen:

  • Plan, in welchem die geplante neue Grenze handschriftlich eingezeichnet ist
  • gegebenenfalls Genehmigungen anderer Behörden (z.B. nach § 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes beziehungsweise § 24 des Waldgesetzes)

Kosten

Es fallen Vermessungsgebühren nach der Gebührenverordnung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis an.

Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Bodenwert. Müssen fehlende Grenzpunkte wiederhergestellt werden, fallen zusätzlich für die Anzahl der festzustellenden Grenzpunkte Gebühren an.

Rechtsgrundlage

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