Frauen- und Kinderschutzhäuser bieten vorübergehend Schutz und Unterkunft für Frauen und Kinder, die von (familiärer) Gewalt betroffen oder bedroht sind. In Baden-Württemberg gibt es 40 Frauen- und Kinderschutzhäuser. Ihre Adressen sind nicht veröffentlicht.
Außer Unterkunft bieten die meisten Frauen- und Kinderhäuser auch rechtliche, finanzielle, soziale und seelische Unterstützung durch Beraterinnen. Für ihre eigene Versorgung und die ihrer Kinder müssen die Frauen selbst sorgen.
Der Aufenthalt im Frauen- und Kinderschutzhaus sollte so kurz wie möglich sein und üblicherweise nicht länger als drei Monate dauern.
Wenn Sie einen Platz in einem Frauen- und Kinderschutzhaus suchen, können Sie sich direkt an die folgenden Stellen wenden:
Die Telefonnummer des für Sie nächstgelegenen Frauen- und Kinderschutzhauses erfahren Sie bei deren Trägern oder aus dem Telefonbuch. Das örtliche Frauen- und Kinderschutzhaus ist im Telefonbuch oft unter dem Eintrag "Frauen helfen Frauen" verzeichnet.
Das Sozialministerium Baden-Württemberg bietet eine Übersicht zu den Einrichtungen für von häuslicher oder sexueller Gewalt betroffene Frauen und Mädchen in Baden-Württemberg. Zudem erhalten Sie Informationen auch über die Frauenkoordinierungsstelle unter der Telefonnummer 069/252 260.
Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass Ihnen und Ihren Kindern (familiäre) Gewalt droht.
Die meisten Frauen- und Kinderschutzhäuser nehmen allerdings keine Frauen auf, die
Hinweis: Bei den Aufnahmevoraussetzungen bestehen Unterschiede zwischen den verschiedenen Frauenhäusern.
das nächstgelegene Frauen- und Kinderschutzhaus
Hinweis: Die Gemeinde-/Stadtverwaltung als Ortspolizeibehörde (üblicherweise das Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde) kann Ihnen die Standorte nennen.
keine
Der Aufenthalt im Frauenhaus sollte auf die kürzest mögliche Dauer beschränkt sein und in der Regel drei Monate nicht überschreiten.
Es entstehen unterschiedliche hohe Kosten für Betreuung und Aufenthalt in einem Frauen- und Kinderschutzhaus.
Gehören Sie zum Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) übernimmt der kommunale Träger, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten, die Kosten.
Gehören Sie nicht zu diesem Personenkreis, müssen Sie selbst für die Kosten Ihres Aufenthalts aufkommen. Die Kosten können aber für einen bestimmten Zeitraum übernommen werden.
Hinweis: Sie können auch in einem Frauen- und Kinderschutzhaus eines anderen Stadt- oder Landkreises untergebracht werden. Der für Ihren Herkunftsort zuständige Träger muss in diesem Fall dem kommunalen Träger am Ort des Frauen- und Kinderschutzhauses die Kosten erstatten.
...dass die Pfarrscheuer früher als Lagerfläche für den Ortspfarrer diente, da Naturalbesoldung gewährt wurde