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Privatklage einreichen

Sie haben Anzeige erstattet, aber am Ende des Ermittlungsverfahrens verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Klageerhebung bei Gericht? Bei bestimmten Straftaten hat die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse. Ihnen steht jedoch gegebenenfalls der Weg der Privatklage offen.

Ob Sie das Privatklageverfahren betreiben wollen, müssen Sie selbst entscheiden. Bei dieser Art des Strafverfahrens wird die Straftat durch Sie - ohne Mithilfe der Staatsanwaltschaft - verfolgt.

Hinweis: Als Privatkläger oder Privatklägerin treten Sie im Verfahren an die Stelle der Staatsanwaltschaft. Sie ist nicht zur Mitwirkung verpflichtet, kann das Verfahren aber jederzeit übernehmen. Das Gericht legt der Staatsanwaltschaft die Akten vor, wenn es die Verfahrensübernahme für notwendig hält. In einem solchen Fall scheiden Sie als Privatkläger oder Privatklägerin dann wieder aus dem Verfahren aus.

Verfahrensablauf

Sie können eine Privatklage auf zwei Arten erheben:

  • persönlich bei der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts (zu Protokoll) oder
  • durch Einreichen einer Anklageschrift (die Anklageschrift muss mit zwei Abschriften eingereicht werden)

Die Privatklage muss folgende Angaben enthalten:

  • Zeit und Ort der Tat
  • Name des Täters oder Täterin
  • möglichst genaue Angaben zum Sachverhalt
  • Bezeichnung der Beweismittel
  • Bezeichnung des zuständigen Gerichts

Hinweis: Als Privatkläger oder Privatklägerin können Sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Akteneinsicht können Sie nur durch einen Anwalt oder eine Anwältin nehmen.

Wurde Ihre Klage vorschriftsmäßig erhoben, setzt das Gericht die beschuldigte Person davon in Kenntnis. Gleichzeitig bestimmt es eine Frist zur Erklärung.

Nach Ablauf der Frist beziehungsweise nachdem die Erklärung der beschuldigten Person eingegangen ist, entscheidet das Gericht, ob

  • das Hauptverfahren eröffnet oder
  • die Klage zurückgewiesen wird.

Bei einer nur geringen Schuld des Täters oder der Täterin kann das Gericht das Verfahren aber auch einstellen.

Die Ladung des Privatklägers oder der Privatklägerin zur Hauptverhandlung muss mindestens eine Woche vor dem Termin der Hauptverhandlung erfolgen.

Voraussetzungen

Eine Privatklage können Sie als Opfer von Straftaten einreichen, die Sie als Opfer sehr direkt, die Allgemeinheit aber weniger berühren. Dazu zählen beispielsweise:

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung
  • Körperverletzung
  • Bedrohung mit einem Verbrechen
  • Sachbeschädigung

Achtung: Privatklagen gegen Kinder und Jugendliche sind nicht zulässig.

Hinweis: Vor der Erhebung der Privatklage müssen Sie und die beschuldigte Person in der Regel einen Sühneversuch vor einer Vergleichsbehörde durchführen. Zuständig dafür ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Parteien wohnen.

Zuständigkeit

das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde

Erforderliche Unterlagen

die Privatklage

Kosten

Bevor das Gericht über die Klage verhandelt, müssen Sie folgende Kosten einplanen:

  • einen Gebührenvorschuss
  • eine Sicherheitsleistung für die beschuldigte Person (z.B. Hinterlegung von Bargeld oder Wertpapieren)

Nach der Entscheidung des Gerichts:

  • bei positiver Entscheidung für den Privatkläger oder die Privatklägerin: keine (die verurteilte Person trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Privatklägers oder der Privatklägerin)
  • bei Zurückweisung der Klage, Freispruch oder Einstellung des Verfahrens: der Privatkläger oder die Privatklägerin trägt die Verfahrenskosten sowie die Auslagen auf beiden Seiten (also auch Rechtsanwaltskosten) selbst

Rechtsgrundlage

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