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Arbeitgeber - Eingliederungszuschuss beantragen
Stellen Sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen ein, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Eingliederungszuschuss als Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten.
Für folgende Personengruppen können Sie den Eingliederungszuschuss beantragen:
- Personen, die wegen Vermittlungshemmnissen schlechtere Chancen haben, eine neue Arbeit zu finden als ihre Mitbewerberinnen und Mitbewerber.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu Beginn ihrer Tätigkeit noch nicht die volle Arbeitsleistung erbringen können.
Höhe und Dauer der Förderung hängen davon ab,
- in welchem Umfang die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer weniger leisten kann (bezogen auf den zu besetzenden Arbeitsplatz) und
- welche besonderen Eingliederungserfordernissen vorliegen
Verfahrensablauf
Den Eingliederungszuschuss müssen Sie bei Ihrer üblichen Ansprechperson (Arbeitgeberservice) in Ihrer örtlichen Arbeitsagentur beantragen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für den Eingliederungszuschuss sind:
- Einstellung einer Person mit Vermittlungshemmnissen, die zu Beginn noch nicht die volle Arbeitsleistung erbringen kann
- Beginn eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
- Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer darf in den letzten vier Jahren nicht versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt gewesen sein.
Zuständigkeit
der Arbeitgeberservice bei Ihrer Agentur für Arbeit
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
vor der Einstellung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
§ 217 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) (Eingliederungszuschuss)