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Beistandschaft des Jugendamts - beantragen

Die Beistandschaft ist ein Angebot des Jugendamtes. Auf Ihren Wunsch unterstützt es Sie dabei, die Vaterschaft feststellen zu lassen und/oder Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Für welchen Bereich Sie Hilfe benötigen, bestimmen Sie.

Hinweis: Die Beistandschaft schränkt Ihre elterliche Sorge nicht ein. Ausnahme: Wenn der Beistand das Kind vor Gericht vertritt, darf es der sorgeberechtigte Elternteil nicht vertreten.

Verfahrensablauf

Wenn Sie nicht verheiratet sind, setzt sich das Jugendamt von sich aus schriftlich mit Ihnen in Verbindung und bietet ein Gespräch an.

Wenn Sie eine Beistandschaftt wünschen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei dem für Sie zuständigen Jugendamt stellen. Sie beginnt, sobald der Antrag beim Jugendamt eingegangen ist.

Hinweis: Die Beistandschaft endet normalerweise mit der Volljährigkeit des Kindes. Unabhängig davon können Sie die Beistandschaft jederzeit schriftlich aufheben. Beistandschaft endet auch, wenn die Eltern einander heiraten oder das Kind ins Ausland zieht.

Bei der Feststellung der Vaterschaft nimmt der Beistand zunächst Kontakt zu dem vermeintlichen Vater auf. Erreicht er keine Anerkennung, erhebt er im Namen des Kindes Klage auf Feststellung der Vaterschaft. Der Beistand vertritt das Kind auch vor Gericht.

Außerdem kann der Beistand Unterhaltsansprüche für das Kind geltend machen. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Lehnt er die Unterhaltszahlungen ab, kommt es zu einem Gerichtsverfahren. Auch in diesem Verfahren vertritt der Beistand das Kind.

Die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen können sich wesentlich ändern. Es gehört dann zu den Aufgaben des Beistands, die Interessen des Kindes zu vertreten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen steigt und die Unterhaltszahlungen dementsprechend erhöht werden sollen.

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag auf Beistandschaft stellen, wenn

  • Ihnen die alleinige elterliche Sorge zusteht,
  • sich das Kind trotz gemeinsamer elterlicher Sorge in Ihrer Obhut befindet, also das Kind überwiegend bei Ihnen lebt.

Zuständigkeit

das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Beistandschaft des Jugendamts
  • Kopie der Geburtsurkunde
  • falls vorhanden: Unterhaltsurkunden

Frist/Dauer

jederzeit

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Termine

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