Themenbereich: 2. Nach der Geburt
Ob Sie daheim oder in einer Klinik entbunden haben, die Geburt Ihres Kindes muss dem Standesamt des Geburtsortes innerhalb einer Woche angezeigt werden. Detaillierte Informationen finden Sie in den entsprechenden Verfahren.
Ihr Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Mutter oder der Vater des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Sind Mutter und Vater ausländische Staatsangehörige, erwirbt Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt, wenn es in Deutschland geboren wird und folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
Zumindest ein Elternteil muss zum Zeitpunkt der Geburt
Der Standesbeamte prüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind.
In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, dass Ihr Kind zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten erhält (Mehrstaatigkeit). Ist Mehrstaatigkeit gegeben, muss sich das Kind nach der Volljährigkeit (bis zum 23. Lebensjahr) für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.
Achtung: Entscheidet sich das Kind später für die deutsche Staatsangehörigkeit, muss es bis zum 23. Lebensjahr nachweisen, dass es die andere Staatsangehörigkeit beziehungsweise die anderen Staatsangehörigkeiten verloren hat. Bei Beibehaltung einer ausländischen Staatsangehörigkeit geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
Tipp: Weitere Informationen und Auskünfte erteilen Ihnen die Staatsangehörigkeitsbehörden (Landratsamt für kreisangehörige Gemeinden oder Stadtverwaltung des Stadtkreises).
In der Lebenslage "Einbürgerung" erhalten Sie weiterführende Informationen zu den verschiedenen Einbürgerungsmöglichkeiten.
...dass zur Wasserversorgung der Bevölkerung die eigenen Quellen sprudeln