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Themenbereich: 2. Aufenthaltszwecke

Das Recht zum befristeten Aufenthalt orientiert sich an im Aufenthaltsgesetz festgelegten Aufenthaltszwecken.

Türkische Assoziationsberechtigte

Für den Aufenthalt türkischer Arbeitnehmer und deren begünstigte Familienangehörige gelten Sonderregelungen. Sie erwerben ihr Aufenthaltsrecht nicht durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der ein entsprechendes Aufenthaltsrecht einräumen würde, sondern – bei Erfüllung der entsprechenden assoziationsrechtlichen Voraussetzungen – automatisch aus dem Beschluss des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80). Sie haben ihr assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aber durch die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, die bei der Ausländerbehörde zu beantragen ist.

Der Aufenthalt eines Assoziationsberechtigten ist bereits während des Antragsverfahrens rechtmäßig. Im Antragsverfahren wird lediglich festgestellt, ob das Assoziationsrecht (noch) besteht. Insoweit besteht keine Aufenthaltstitelpflicht, sondern nur die Pflicht, einen Nachweis über das Aufenthaltsrecht zu führen (Nachweispflicht). Der Nachweis einer Aufenthaltserlaubnis ist in gleicher Weise wie die Bescheinigung des Aufenthaltsrechts bei Unionsbürgern nur von deklaratorischer Bedeutung. Ein Verstoß gegen diese Nachweispflicht ist zwar kein strafbarer Verstoß gegen die Aufenthaltstitelpflicht, stellt jedoch eine Ordnungswidrigkeit dar und kann zu einem Bußgeld führen.

Hinweis: Die Befreiung von der Aufenthaltstitelpflicht gilt jedoch nicht für die erstmalige Einreise, da das Assoziationsabkommen kein Zugangsrecht zum Bundesgebiet enthält und daher türkische Staatsangehörige in diesem Fall wie Angehörige anderer Staaten der Visumpflicht unterliegen.

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