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Themenbereich: 7. Erleichterungen und Hilfen

7.5. Krankenversicherung

Schwerbehinderte Menschen können einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig beitreten. Der Beitritt muss innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft erklärt werden. Im Regelfall beginnt die Dreimonatsfrist mit der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides durch das Landratsamt (früher: Versorgungsamt). Die Satzung kann das Beitrittsrecht von einer Altersgrenze abhängig machen.

Hinweis: Das Recht zum Beitritt hängt im Allgemeinen davon ab, dass der schwerbehinderte Mensch, sein Ehegatte oder ein Elternteil bestimmte Versicherungszeiten erfüllt hat. Ferner kann die Beitrittsberechtigung von einem bestimmten Lebensalter an ausgeschlossen sein.

Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer  Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, können unabhängig von einer Altersgrenze familienversichert bleiben.

Voraussetzung ist unter anderem, dass

  • ein versicherter Elternteil vorhanden ist,
  • das Kind kein oder nur ein geringfügiges Einkommen hat, das einen bestimmten monatlichen Betrag (Einkommensgrenze) nicht überschreitet und
  • es anderweitig nicht selbst Anspruch auf Krankenpflege hat.

Die Behinderung muss zu einem Zeitpunkt vorgelegen haben, in dem bereits eine Familienversicherung bestand.

Hinweis: Nähere Auskünfte erteilen die gesetzlichen Krankenkassen.

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