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Themenbereich: 2. Aufenthaltszwecke

Das Recht zum befristeten Aufenthalt orientiert sich an im Aufenthaltsgesetz festgelegten Aufenthaltszwecken.

Besondere Aufenthaltsrechte

Für Ausländer, die als Minderjährige oder Rentner acht Jahre rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten und dann ausgereist sind sowie für ehemalige Deutsche, die ihre Staatsangehörigkeit verloren haben, gelten besondere Aufenthaltsrechte.

Ein Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, erhält eine Aufenthaltserlaubnis, wenn

  • er sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht oder einen anerkannten Bildungsabschluss erworben hat,
  • sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und
  • der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.

Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Wird von diesen Voraussetzungen zum Teil geringfügig abgewichen, kann eine Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege erteilt werden.

Von den Voraussetzungen kann außerdem bei Opfern von Zwangsverheiratung abgesehen werden, wenn sie den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise, stellen, und gewährleistet erscheint, dass sie sich aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen können.

Ausländische Rentner haben bei einem achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach ihrer Wiederkehr einen Regelanspruch auf erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn sie von einem Rententräger im Bundesgebiet Rente beziehen und dadurch ihr Lebensunterhalt gesichert ist.

Einem ehemaligen Deutschen ist

  • eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,
  • eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.

Hinweis: Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Sie müssen den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit stellen.

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