Themenbereich: 2.1. Testament
Ehe- und Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft haben die Möglichkeit, ein gemeinsames Testament zu errichten.
Hinweis: Die Lebenspartner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft können einen Erbvertrag abschließen. Der Erbvertrag unterscheidet sich insofern vom Testament, als dieser immer zwischen zwei oder mehreren Vertragspartnern abgeschlossen wird.
Bei der Wahl der Form des Testaments können sich die Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft zwischen einem eigenhändigen und einem öffentlichen Testament entscheiden. Um ein eigenhändiges Testament zu errichten, müssen beide Erblasser volljährig sein und lesen können. Es reicht aus, wenn einer der Ehegatten oder Lebenspartner das gemeinschaftliche Testament vollständig eigenhändig niederschreibt und das Testament zum Abschluss von beiden mit Vor- und Zunamen unterschrieben wird. Datum und Ort sollten bei jeder Unterschrift hinzugesetzt werden.
Achtung: Liegen die Voraussetzungen der Volljährigkeit und der Lesefähigkeit nicht vor, bleibt den Erblassern nur die Möglichkeit, ein öffentliches Testament zu errichten.
Vom Inhalt her können die Ehegatten und Lebenspartner alle Regelungen treffen, die sie auch in einem Einzeltestament hätten treffen wollen. Allerdings können sie auch wechselbezügliche Verfügungen niederschreiben. Das ist dann der Fall, wenn eine Verfügung in Verbindung mit der anderen steht und ohne diese entfallen würde.
Beispiel: "Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein."
Wechselbezügliche Verfügungen entfalten eine starke Bindung. Nichtigkeit oder Widerruf der einen Verfügung führt zur Unwirksamkeit der anderen. Eine wechselbezügliche Verfügung kann nur gemeinsam (z.B. durch das Verfassen eines neuen gemeinsamen Testaments) widerrufen werden. Ein einseitiger Widerruf ist nur möglich, wenn beide Ehepartner noch am Leben sind.
Eine häufige Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte "Berliner Testament". Bei dieser Testamentsform setzen sich die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner gegenseitig als Erben des Überlebenden und dritte Personen (meistens die Kinder) ein.
Es gibt zwei Gestaltungsmöglichkeiten eines "Berliner Testaments":
Achtung: Der Dritte, der als Erbe des überlebenden Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners eingesetzte ist (also bei Ehegatten z.B. ein gemeinsames Kind), kann, wenn er pflichtteilsberechtigt ist, schon nach dem Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche haben. Dies geht bei der zweiten Gestaltungsmöglichkeit allerdings nur, wenn er nicht selbst Nacherbe ist oder die Erbschaft ausschlägt.
Hinweis: Wegen der Fragen der Voll- oder Vorerbeinsetzung des überlebenden Ehegatten wegen der Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen und wegen etwaiger Pflichtteilsansprüche sollten sich Ehe- oder Lebenspartner der eingetragenen Lebensgemeinschaft vor Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments bei einem Notar oder Rechtsanwalt eingehend beraten lassen.
Ist die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft nichtig oder wird sie geschieden beziehungsweise aufgehoben, verliert das gemeinsame Testament grundsätzlich seine Wirkung, da die Grundlage (der Bestand und Fortbestand der Ehe beziehungsweise Partnerschaft) weggefallen ist.
...dass in Ratshausen mehr weibliche als männliche Personen leben