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Themenbereich: 1. Erbfolge

1.5. Erbengemeinschaft

Gibt es im Erbfall mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird zum gemeinschaftlichen Vermögen der Miterben. Die Miterben sind dadurch aneinander gebunden. Sie können in der Regel nur gemeinsam über einzelne Gegenstände des Nachlasses entscheiden und müssen diesen auch gemeinsam verwalten. Um die Erbengemeinschaft aufzulösen, kann jeder der Erben die Aufhebung der Erbengemeinschaft verlangen. Diese Aufhebung wird im Gesetz als Auseinandersetzung bezeichnet.

Hinweis: Die Auseinandersetzung ist allerdings nicht möglich, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung die Teilung der Erbschaft für eine bestimmte Zeit oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses ausgeschlossen hat, beispielsweise weil er einen Familienbetrieb erhalten möchte.

Die Auseinandersetzung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen: durch

  • einen Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Erben,
  • den Testamentsvollstrecker,
  • das Vermittlungsverfahren,
  • die Erbteilungsklage.

Bei einem Auseinandersetzungsvertrag können die Erben freie Vereinbarungen treffen, müssen aber den Willen des Erblassers beachten.

Wurde ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, gehört die Auseinandersetzung des Nachlasses zu seinen Aufgaben. Die Erben können sich dann nicht durch eigene Vereinbarungen auseinandersetzen, sondern nur vom Testamentsvollstrecker die Ausführung der Verfügungen des Erblassers verlangen.

In Baden-Württemberg führen die Notariate auf Antrag ein Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften durch, wenn kein dazu berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist und wenn keine streitigen Rechtsfragen bestehen, es also nur um die Auseinandersetzung geht.

Ist eine Einigung unter den Erben nicht möglich, sollten sie sich an einen Anwalt wenden. Der letzte Schritt zur Auseinandersetzung ist der gerichtliche Weg in Form der Erbteilungsklage. Die notwendigen Zustimmungen der Miterben werden dann durch ein Urteil ersetzt.

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