Themenbereich: 6. Ausländische Studierende
Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen aus Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz können im Anschluss an ihr Studium eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnehmen.
Bei Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen aus anderen Staaten, die nach Abschluss ihres Studiums in Deutschland eine ihrem Studienabschluss entsprechende Beschäftigung aufnehmen möchten, kann nach erfolgreicher Beendigung des Studiums die Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines dem Studium angemessenen Arbeitsplatzes bis zu 18 Monate verlängert werden.
Hinweis: Die beabsichtigte Beschäftigung muss jedoch im Rahmen der gesetzlich geregelten Arbeitsmigration gestattet werden können.
Auch zur Ableistung eines fachbezogenen Praktikums nach Beendigung des Studiums kann eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, wenn das Praktikum unter Berücksichtigung der Eigenart des Ausbildungsganges notwendig ist, also einen Teil der Ausbildung darstellt.
Im Übrigen ist bei ausländischen Absolventinnen und Absolventen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung besitzen, der Aufenthaltszweck mit Abschluss der Ausbildung erfüllt und die Aufenthaltserlaubnis wird nach Abschluss der Ausbildung nicht weiter verlängert.
Tipp: Weitere Informationen über Ausnahmeregelungen z.B. für ausländische Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen, die sich zu Promotionszwecken oder als Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler in Deutschland aufhalten möchten, bieten die Ausländerbehörden sowie die Agenturen für Arbeit.
...dass die Gemeinde Ratshausen zum Gemeindeverwaltungsverband Oberes Schlichemtal gehört